von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG
Das LG Meinigen hat mit Beschluss vom 23. Mai 2023 die eingegangenen Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der ADVA Optical Networking SE zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die
außerordentliche Hauptversammlung der ADVA Optical Networking SE am 30.
November 2022 hatte dem Abschluss des BuG zwischen der Adtran Holdings, Inc., als
herrschendem Unternehmen und der ADVA als beherrschtem Unternehmen
zugestimmt. Der Vertrag sieht für alle außenstehenden Aktionäre der ADVA
eine jährliche Ausgleichszahlung ("Garantiedividende") gem. § 304 AktG
in Höhe von EUR 0,59 brutto je Aktie und volles Geschäftsjahr der ADVA
vor (bei derzeitiger Besteuerung entspricht dies EUR 0,52 netto).
Alternativ besteht für alle außenstehenden Aktionäre die Möglichkeit,
ihre ADVA-Aktien gegen eine Barabfindung gem. § 305 AktG in Höhe von EUR
17,21 an die Adtran Holdings zu übertragen.
LG Meiningen, Az. HK O 3/23
Langhorst, C. u.a. ./. Adtran Holdings, Inc.
39 Spruchanträge
gemeinsamer Vertreter: RA Gerd Lenuzza, 99092 Erfurt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Gootz Hirsch PartmbB, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)
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