Freitag, 12. Mai 2023

Verhandlung zur Restrukturierung der LEONI AG

Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Dr. Hubert Ampferl erfolgt nachfolgende Veröffentlichung:

LEONI AG 
Nürnberg

ISIN DE0005408884 WKN 540888
Legal Entity Identifier (LEI): 5299002HNCMIUBHOMK35 

Öffentliche Restrukturierungssache der
LEONI AG, Marienstraße 7, 90402 Nürnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 202 („Gesellschaft"),
beim Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen RES 397/23

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan

am Mittwoch, dem 31. Mai 2023, 10:00 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr),
in der
NürnbergMesse GmbH, NCC Mitte, Saal Brüssel,
Messezentrum 1, 90471 Nürnberg

Restrukturierungsbeauftragter: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg.

Die Gesellschaft hat gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Nürnberg – Restrukturierungsgericht – („Gericht") am 31. März 2023 ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt.

Die Gesellschaft hat am 8. Mai 2023 bei dem Gericht die Durchführung des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gem. §§ 23, 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 84 ff. StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen beigefügt.

Das Gericht hat daraufhin am 09. Mai 2023 die folgenden verfahrensleitenden Verfügungen getroffen und Hinweise gegeben:

Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:
 
Mittwoch, 31.05.2023, 10:00 Uhr
NürnbergMesse GmbH, NCC Mitte, Saal Brüssel, Messezentrum 1, 90471 Nürnberg

Einlass ab 08:00 Uhr

Durch diesen Beschluss werden die Planbetroffenen zum Termin geladen.

Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß den § 45 Abs. 4 StaRUG, § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan.

Planbetroffene Finanzgläubiger haben spätestens im Termin Erklärungen zu den im Pan vorgesehenen Wahloptionen abzugeben.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Nürnberg im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de und über den Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung) öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG.


Hinweise:
 
1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. § 77 Abs. 2, § 76 Abs. 4 StaRUG liegt ab dem 10.05.2023 im Büro des Bürgerservice im Erdgeschoss des Amtsgerichts Nürnberg, Flaschenhofstraße 35, 90402 Nürnberg, für die Planbetroffenen zur Einsichtnahme aus zu den Sprechzeiten des Bürgerservice:

Montag bis Mittwoch und Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag: 12:30 bis 16:00 Uhr.

Zur Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht sind diejenigen planbetroffenen Aktionäre – persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte – berechtigt, die am Tag der Einsichtnahme im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehen, können aus diesen Aktien kein Recht zur Einsichtnahme ableiten, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen. Das unten festgelegte Technical Record Date gilt auch für Zwecke der Einsichtnahme.

2. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist auf der Internetseite der Gesellschaft eingestellt unter
https://www.leoni.com/de/investor-relations/zusammenfassung-restrukturierungsplan/

3. Der Erörterungs- und Abstimmungstermins wird als physische Präsenzversammlung abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.

4. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Einlasskontrollen statt.
Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

a) Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiter verfügt werden. Der Erwerb von Forderungen, der in der Zeit vom 8. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 (jeweils einschließlich) stattfindet, ist für Einsichtnahmen in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht sowie für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin glaubhaft zu machen.
oder

b) Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in der Zeit vom 27. Mai 2023 (einschließlich) eingehen, werden jedoch erst mit Wirkung nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist daher Freitag, 26. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date).

Über die Aktien kann ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügt werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen.

c) Die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind schriftlich nachzuweisen.

6. Der Termin und die Abstimmung kann auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

7. Soweit Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten, mitzubringen:
  • Ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung einer juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) sowie ein aktueller Handelsregisterauszug (im Original oder beglaubigter Abschrift, nicht älter als 6 Monate) zum Nachweis der Vertretungsmacht
  • bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) und ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht
  • sowie als Gläubiger ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus Anlagen zum Restrukturierungsplan ersichtlich sind.
Ansonsten tragen Sie das Risiko nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.

8. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller spätestens im Termin mit mitgeführten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

Ein Antrag gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen - der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
  1. dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat ( 64 Abs. 2 StaRUG) und
  2. gegen den Plan gestimmt hat und
  3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
9. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich.

Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, über das Webportal
   
mitzuteilen, ob sie an dem Termin teilnehmen werden oder ob sie sich vertreten lassen.

Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.

10. Eine Bewirtung von Teilnehmern ist nicht vorgesehen.
 
Dr. Hubert Ampferl als Restrukturierungsbeauftragter
in der Restrukturierungssache LEONI AG

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