Freitag, 5. Mai 2023

Verfahrensbeendigung der Anfechtungsklage gegen den Squeeze-out-Beschluss der comdirect bank

COMMERZBANK Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
(als Rechtsnachfolgerin der comdirect bank Aktiengesellschaft, Quickborn)


Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK100
ISIN: DE000CBK1001

Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG


Wir nehmen Bezug auf die von der comdirect bank Aktiengesellschaft, Quickborn, am 16. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG bezüglich der Erhebung von Nichtigkeitsklage, hilfsweise Anfechtungsklage vor dem Landgericht Itzehoe, die dort unter dem Aktenzeichen 8 HKO 15/20 anhängig war. Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, ist Rechtsnachfolgerin der comdirect bank Aktiengesellschaft.
 
Die Klage von Rolf Hauschildt und Gerhard Lesker gegen den von der ordentlichen Hauptversammlung der comdirect bank Aktiengesellschaft am 5. Mai 2020 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 ("Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der comdirect bank Aktiengesellschaft mit Sitz in Quickborn auf die Commerzbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)") wurde rechtskräftig abgewiesen. Damit ist auch die Nebenintervention der Rheintex Verwaltungs AG beendet.
 
Die gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juli 2021 von einem der Kläger eingelegte Berufung wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2022 zurück. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2023 (II ZR 123/22) zurückgewiesen.
 
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits wurden keinerlei Vereinbarungen oder Nebenabreden mit den Klägern oder der Nebenintervenientin getroffen. Insbesondere sind keine eigenen oder der Commerzbank Aktiengesellschaft zurechenbaren Leistungen Dritter an die Kläger oder die Nebenintervenientin erbracht worden (§§ 248a, 149 Abs. 2 AktG). 
 
Frankfurt am Main, im Mai 2023
 
COMMERZBANK
Aktiengesellschaft
Der Vorstand 
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 5. Mai 2023

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen