Samstag, 29. April 2023

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) zwischen der MEDION AG (als beherrschten Unternehmen) und der zum chinesischen Lenovo-Konzern gehörenden Lenovo Germany Holding GmbH hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 26. August 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Landgericht hielt die von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Erhöhungen für nicht ausreichend ("nicht einmal 3 % im Vergleich zu dem Abfindungsangebot"), um Abfindung und Ausgleich anzuheben.

Die von 23 Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingereichte Beschwerden hat das OLG Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 20. April 2023 zurückgewiesen. Das OLG folgt im Wesentlichen dem Landgericht. Die geringfügige Abweichung von 2,2 % rechtfertige nach Auffassung des Senats keine Korrektur der im BuG festgesetzten Abfindung (S. 26). Auch bei der mit EUR 0,82 festgesetzten Ausgleichzahlung läge nur eine unwesentliche Abweichung zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Betrag von EUR 0,84 vor.
 
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. April 2023, Az. I-26 W8/20 (AktE)
Landgericht Dortmund, Beschluss vom 26. August 2019, Az. 20 O 4/12 (AktE)
Vogel u.a. ./. Lenovo Germany Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte, 40545 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lenovo Germany Holding GmbH: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 60323 Frankfurt am Main

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