Freitag, 3. März 2023

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EASY SOFTWARE AG: LG Düsseldorf will Klärung der Relevanz des Börsenkurses durch den BGH abwarten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EASY SOFTWARE AG hat das LG Düsseldorf in seiner Verfügung vom 2. März 2023 ausgeführt, ggf. den Börsenkurs als maßgeblich anzusehen:

"Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28. November 2022 (I-26 W 4/21 [AktE]) in einem Verfahren bezüglich eines Squeeze out entschieden, dass der Börsenkurs grundsätzlich eine geeignete Bewertungsmethode darstellt, wenn er unter den nachfolgenden genannten Voraussetzungen geeignet ist, den „wahren“ Wert der Unternehmensbeteiligung der Antragsteller abzubilden.

Die Relevanz des Börsenkurses, ohne Berücksichtigung einer Meistbegünstigung hält auch das OLG München, Beschluss vom 14.12.2021 – 31 Wx 190/20 (Kabel Deutschland) für erheblich. Dem schließt sich die Kammer vollinhaltlich an."

Wenn der Börsenkurs sich tatsächlich als aussagekräftig darstellen sollte, will das Landgericht zunächst "die zu erwartende grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs" abwarten und das Verfahren bis dahin aussetzen.

Diesbezüglich bitte das Gericht den sachverständigen Prüfer, Fragen zur Aussagekräftigkeit des Börsenkurses zu beantworten:
 
"War der Börsenkurs der EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der Ruhr im Dreimonatszeitraum vor der am 25. September 2020 erfolgten Bekanntmachung des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und auch im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung des Übernahmeangebotes am 3. September 2020 aussagekräftig

- unter Berücksichtigung der Kriterien des § 5 Abs. 4 WpÜG-AV für eine Marktenge

- der Liquditätskennziffern:

- Handelsvolumen pro Tag im Verhältnis zum gesamten Aktienbestand und zum Streubesitz,
- Relation aus Tagen mit Handel zu möglichen Börsen-/Handelstagen,
- Free float
- durchschnittliche relative Geld-Brief-Spanne gemessen an dem durchschnittlichen Wert von Indizes"
 
LG Düsseldorf, Az. 33 O 19/21 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. deltus 36. AG
59 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Toni Riedel, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwältw White & Chase LLP, 60323 Frankfurt am Main

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