Donnerstag, 2. Februar 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ADC African Development Corporation Aktiengesellschaft ohne Erhöhung beendet

Atlas Mara Beteiligungs GmbH
Düsseldorf
(vormals Atlas Mara Beteiligungs AG)

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung
des Spruchverfahrens wegen des Squeeze-outs bei der ADC African Development
Corporation Aktiengesellschaft

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der ADC African Development Corporation Aktiengesellschaft gibt die Atlas Mara Beteiligungs GmbH gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2021, Az. 3-05 O 77/15, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2023, Az. 21 W 150/21, bekannt:

I. Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main

In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ADC African Development Corporation AG

O. W. u.a. 
- Antragsteller und ehemalige Antragsteller-

Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier RAe, Eichhornstraße 2, 97070 Würzburg 
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -

gegen

Atlas Mara Beteiligungs GmbH vertreten durch den Vorstand Bradford M. Gibbs, Jyrk l. Koskelo. c/o BARTH ASSOCIATES GmbH, Freiherr-von-Stein-Straße 63, 60323 Frankfurt am Main 
- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Berner Fleck Wettich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Spranger und Arnold nach mündlicher Verhandlung gem. § 8 Abs. 1 SpruchG am 31.1.2017 und 10.8.2021 am 10.8.2021 beschlossen: 

Der angemessene Abfindungsbetrag gem. § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ADC African Development Corporation AG wird auf EUR 10,23 je Aktie der ADC African Development Corporation AG festgesetzt. 

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der noch beteiligten Antragsteller - d. h. mit Ausnahme der Antragsteller zu 7), 23), 24), 31), 42), 44), 48), 49), 59) - werden nicht erstattet. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Antragsteller zu 7), 23), 24), 31), 42), 44), 48), 49), 59) richten sich nach dem Inhalt des jeweils mit der Antragsgegnerin außergerichtlich abgeschlossenen Vergleichs. 

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf EUR 233.228,10 festgesetzt. 

Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,– nicht übersteigt.

II. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ADC African Development Corporation AG

O. W. u.a. 
- Antragsteller und Beschwerdegegner sowie teils auch Beschwerdeführer und teils ehemalige Antragsteller -

Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, Eichhornstraße 2, 97070 Würzburg 
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -

gegen

Atlas Mara Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Vorstand Bradford M. Gibbs, Jyrk I. Koskelo, c/o Barth Associates GmbH, Freiherr-von-Stein-Straße 63, 60323 Frankfurt am Main, 
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte: Berner Fleck Wettich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf,

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Beuth und die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk beschlossen: 

Die Beschwerden der Antragsteller zu 3), 4), 5), 6), 12), 14), 15), 16), 17), 18), 27), 28), 33), 34) und 40) werden zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2021 abgeändert. 

Die Anträge der Antragsteller auf Erhöhung der Abfindung werden zurückgewiesen. 

Die Gerichtskosten erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt. 

Frankfurt am Main, im Januar 2023

Atlas Mara Beteiligungs GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. Februar 2023

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