Donnerstag, 23. Februar 2023

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Studio Babelsberg AG als beherrschter Gesellschaft

Die außerordentliche Hauptversammlung der Studio Babelsberg AG am 31. März 2023 soll dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Studio Babelsberg AG (als beherrschter Gesellschaft) und der Kino BidCo GmbH (als herrschender Gesellschaft) zustimmen. 

Studio Babelsberg bezeichnet sich als das älteste Großatelier-Filmstudio der Welt und "Wiege des deutschen Films". 21 hochmoderne Ateliers und Studios, diverse Backlots und Außenkulissen auf über 173.000 m² und attraktive Drehorte auf kurzen Wegen vor den Toren Berlins mit all seinen Angeboten und Verbindungen bieten optimale Bedingungen.

TPG Real Estate Partners („TREP"), der auf den Immobilienbereich fokussierte Private-Equity-Investmentarm des alternativen Vermögensverwalters TPG, hatte Anfang 2022 den Vollzug der Übvernahme einer Mehrheitsbeteiligung von dem früheren Hauptanteilseigner der Studio Babelsberg AG, der Filmbetriebe Berlin Brandenburg GmbH, verkündet, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/01/tpg-real-estate-schliet-erwerb-der.html  Damit werde Studio Babelsberg Teil der globalen Studioplattform Cinespace Studios („Cinespace“) von TREP. Cinespace ist der zweitgrößte Studiobetreiber in Nordamerika. Die Kino BidCo GmbH, München, ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Cinespace-Konzerngruppe.

Im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verpflichtet sich die Kino BidCo GmbH, den außenstehenden Aktionären der Studio Babelsberg AG eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,23 brutto je Aktie bzw. eine Barabfindung in Höhe von EUR 3,75 je Studio Babelsberg AG-Aktie zu gewähren.

Aus der Einladung zur ao. Hauptversammlung der Studio Babelsberg AG:

"Die Kino BidCo GmbH (im Folgenden auch „Kino BidCo“) und die Studio Babelsberg AG (im Folgenden auch „SB AG“ oder „Gesellschaft“) beabsichtigen den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (im Folgenden der „Vertrag“ bzw. vor dessen Unterzeichnung der „Vertragsentwurf“). Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der SB AG mit einer Mehrheit von drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kino BidCo.Der am 15. Februar 2023 aufgestellte Vertragsentwurf hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

• Die SB AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Kino BidCo. Diese hat das Recht, dem Vorstand der SB AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Der Vorstand der SB AG ist verpflichtet, den Weisungen der Kino BidCo Folge zu leisten. Weisungen bedürfen der Textform. Die Regelungen hierzu finden sich im Einzelnen in § 1 des Vertragsentwurfs.

• Die SB AG verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Kino BidCo abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 Abs. 2 des Vertrags, der nach § 301 AktG in dessen jeweils geltender Fassung zulässige Höchstbetrag. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das Geschäftsjahr der SB AG, in dem Vertrag nach § 7 Abs. 2 des Vertrags wirksam wird. Die Regelungen und weitere Details zur Gewinnabführung finden sich in § 2 des Vertragsentwurfs.

• Die Kino BidCo verpflichtet sich ihrerseits zur Verlustübernahme nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem der Vertrag nach § 7 Abs. 2 des Vertrags wirksam wird. Alle Regelungen zur Verlustübernahme finden sich im Einzelnen in § 3 des Vertragsentwurfs.

• Die Kino BidCo verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der SB AG für die Dauer des Vertrags als angemessenen Ausgleich nach § 304 Abs. 1 AktG eine wiederkehrende Geldleistung („Ausgleichszahlung“) zu zahlen. Diese beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der SB AG EUR 0,23 brutto je Aktie. Hinsichtlich davon abzuziehender Steuern und Fälligkeit wird auf § 4 des Vertragsentwurfs Bezug genommen. Die vorgenannte Ausgleichszahlung ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des Entwurfs auf der Basis eines ermittelten Ertragswerts von EUR 3,75 je SB AG-Aktie und einem gerundeten Verrentungszinssatz von 5,00% festgelegt worden. Es ist aber möglich, dass es bis zur außerordentlichen Hauptversammlung der SB AG, die über die Zustimmung zum Vertrag entscheidet, zu Veränderungen im Zinsumfeld durch Leitzinserhöhungen der Zentralbanken kommt und sich dadurch der Ertragswert einerseits und die für die Ableitung des Verrentungszinssatzes herangezogenen Fremdkapitalkosten andererseits ändern. Sollte es im Zeitraum zwischen der Aufstellung des Vertragsentwurfs und der Beschlussfassung der Hauptversammlung der SB AG, die über die Zustimmung zum Vertrag entscheidet, zu einer relevanten Änderung des Ertragswerts und des darauf angewandten Verrentungszinssatzes kommen, werden die in § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs angegebenen Beträge der Brutto- und anteiligen Bruttoausgleichszahlung, des Steuerabzugs sowie der Nettoausgleichszahlung ersetzt. Für weitere Einzelheiten zur Ausgleichszahlung wird auf die unten nach dem Beschlussvorschlag wiedergegebenen Hinweise von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen.

• Weiter verpflichtet sich die Kino BidCo auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der SB AG, dessen SB AG-Aktien gegen eine Barabfindung („Abfindung“) in Höhe von EUR 3,75 je SB AG-Aktie zu erwerben. Die Verpflichtung der Kino BidCo zum Erwerb der SB AG-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der SB AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Unter bestimmten Umständen kann sich diese Frist verlängern. Weitere Einzelheiten zur Abfindung finden sich in § 5 des Vertragsentwurfs. Die vorgenannte Abfindung ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des Entwurfs auf der Basis eines risikolosen Basiszinssatzes von 2,00% festgelegt worden. Es ist aber möglich, dass es bis zur außerordentlichen Hauptversammlung der SB AG, die über die Zustimmung zum Vertrag entscheidet, zu Veränderungen im Zinsumfeld durch Leitzinserhöhungen der Zentralbanken kommt und sich dadurch der Basiszinssatz und damit auch der Kapitalisierungszinssatz, der für die Berechnung des Ertragswerts angewandt wird, verändert. Aus dem Ertragswert leitet sich die Abfindung pro Aktie ab. Sollte es im Zeitraum zwischen der Aufstellung des Vertragsentwurfs und der Beschlussfassung der Hauptversammlung der SB AG, die über die Zustimmung zum Vertrag entscheidet, zu einer relevanten Änderung des Basiszinssatzes kommen, wird der in § 5 Abs. 1 des Vertragsentwurfs angegebene Betrag zur Abfindung ersetzt. Für weitere Einzelheiten zur Abfindung wird auf die unten nach dem Beschlussvorschlag wiedergegebenen Hinweise von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen. (…)"

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