Dienstag, 8. November 2022

Anfechtungsklage gegen KUKA AG vergleichsweise beigelegt: Squeeze-out-Beschluss kann eingetragen werden

KUKA Aktiengesellschaft
Augsburg

ISIN DE0006204407
WKN 620440

Bekanntmachung gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG - Mitteilung über Verfahrensbeendigung

I. Gemäß §§ 248a, 149 AktG geben wir bekannt, dass das beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7039/22 anhängige Anfechtungsverfahren betreffend den auf der ordentlichen Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft vom 17. Mai 2022 gefassten Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 7 "Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der KUKA Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG" beendet ist. Zudem hat die KUKA Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Kläger ihren Antrag im Freigabeverfahren zurückgenommen.

Der Beschluss des Landgerichts München I – 5. Kammer für Handelssachen – vom 28. Oktober 2022 über den gerichtlich festgestellten Vergleich hat bis auf die Anschriften der Parteien und die Angaben zu den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten folgenden vollständigen Wortlaut:

"In dem Rechtsstreit

1) R. , vertreten durch den Vorstand,
– Klägerin –

2) R.
– Kläger –

3) N.…
– Kläger –
1) F.
– Nebenintervenient –

2) R., vertreten durch den Vorstand, …
– Nebenintervenient –

3) Y. …
– Nebenintervenient –
– nicht mehr beteiligt –

4) H.
– Nebenintervenientin –
– nicht mehr beteiligt –…

gegen

KUKA AG, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, …
– Beklagte –
1) Guangdong Midea Electric Co., Ltd , …
– Beigetretene –

2) Midea Electric Netherlands (I) B.V. , …
– Beigetretene –…

wegen Anfechtung

erlässt das Landgericht München I – 5. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek am 28.10.2022 folgenden

Beschluss:

I. Es wird festgestellt, dass die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. und die Midea Electric Netherlands (I) B.V. dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs beigetreten sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Kläger, die Beklagte, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetretenen Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) sowie die dem Rechtsstreit zum 5 HK O 7039/22 Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs beigetretenen Midea Electric Co., Ltd. und die Midea Electric Netherlands (I) B.V. durch Einreichung übereinstimmender Schriftsätze vom 26.10.2022 (Kläger zu 3) sowie jeweils vom 27.10.2022 folgenden Vergleich abgeschlossen haben:

Prozessvergleich

In Sachen

1. R. (im Folgenden "Kläger zu 1."), vertreten durch den Vorstand, Herrn ...,

2. N. (im Folgenden "Kläger zu 2."),

3. R. (im Folgenden "Kläger zu 3."), 

der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. sowie der Kläger zu 3. zusammen die "Kläger",

4. R. (im Folgenden "Nebenintervenient zu 1."), vertreten durch den Vorstand, Herrn ...,

5. F. (im Folgenden "Nebenintervenient zu 2."), 

der Nebenintervenient zu 1., der Nebenintervenient zu 2., zusammen die "Nebenintervenienten"

gegen die

KUKA Aktiengesellschaft (im Folgenden die "Beklagte" oder die "Gesellschaft")

schließen die Kläger und die Nebenintervenienten mit der Beklagten und der Mehrheitsaktionärin der Beklagten, der

Guangdong Midea Electric Co., Ltd. (im Folgenden "Midea" oder "Hauptaktionärin")

unter Beteiligung der Midea Electric Netherlands (I) B.V. (im Folgenden "Garantin"), 

die Garantin und Midea, die dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7039/22 zum Abschluss des Vergleichs auf Seiten der Beklagten beitreten, gemeinsam mit der Beklagten, den Nebenintervenienten und den Klägern, die "Parteien"

auf Vorschlag und Anraten des Gerichts den nachfolgenden Prozessvergleich:

Präambel

1. Am 17. Mai 2022 hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 80,77 je Aktie der Gesellschaft beschlossen ("Squeeze-out" oder "Squeeze-out Beschluss").

2. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 gegen den Squeeze-out Beschluss vor dem Landgericht München I (das "Gericht") Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7039/22 geführt werden (im Folgenden auch die "Klagen" oder das "Anfechtungsverfahren").

3. Die Beklagte hat beim Oberlandesgericht München ein Freigabeverfahren eingeleitet, das unter dem Aktenzeichen 7 AktG 3/22 geführt wird (das "Freigabeverfahren").

4. Die Parteien vereinbaren diesen Vergleich (der "Vergleich"), der im Umfang nachfolgender Ziffer I auch als echter Vertrag zugunsten Dritter, nämlich aller außenstehenden Aktionäre der Beklagten (§ 328 BGB), gilt:

I. Regelungen zum Spruchverfahren

1. Die Parteien sind sich uneinig über den für die Ermittlung der Barabfindung zugrunde zu legenden Bewertungsstichtag. Midea ist der Auffassung, dass der zugrunde zu legende Bewertungsstichtag der Tag der Hauptversammlung, mithin der 17. Mai 2022 ist. Die Kläger und die Nebenintervenienten sind der Auffassung, dass als Bewertungsstichtag ein Tag zugrunde zu legen ist, der nach Ablauf der zwischen der Gesellschaft und Midea Group Co., Ltd bestehenden und im Jahre 2016 abgeschlossenen Investorenvereinbarung liegt. Die Investorenvereinbarung läuft am 28. Dezember 2023 aus. Die Parteien sind sich einig, dass diese Rechtsfrage nunmehr ausschließlich im Spruchverfahren zu klären und richterlich zu entscheiden ist.

2. Sollte das zuständige Gericht im Spruchverfahren eine Barabfindung bestimmen, die den Wert von EUR 80,77 übersteigt, wird Midea den Differenzbetrag zwischen EUR 80,77 und der vom Gericht bestimmten Barabfindung bereits ab dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 17. Mai 2022, und im Übrigen in Höhe der geschuldeten Verzinsung nach Maßgabe von § 327b Abs. 2 AktG verzinsen.

3. Midea und die Garantin bestellen Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB unwiderruflich als Zustellungsbevollmächtigte für alle Erklärungen von ehemaligen Aktionären der Beklagten, die durch eine rechtskräftige Entscheidung in einem etwaigen Spruchverfahren, gerichtet auf Überprüfung der Angemessenheit der im Rahmen des Squeeze-out gewährten Barabfindung, begünstigt sind und werden darauf hinwirken, dass sich Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB unverzüglich nach Wirksamwerden des Squeeze-out entsprechend bei dem für das Spruchverfahren zuständigen Gericht bestellt.

4. Die Garantin steht neben Midea für die Zahlung einer etwaigen im Spruchverfahren bestimmten Erhöhung der Barabfindung einschließlich Zinsen an die vormaligen Minderheitsaktionäre der Beklagten unwiderruflich und unbedingt ein. Die Garantin wird diese Verpflichtung auch einer etwaigen Rechtsnachfolgerin auferlegen. Für Ansprüche gegenüber der Garantin gilt § 16 SpruchG sinngemäß.

5. Die Kläger, die Nebenintervenienten und ihnen nahestehende Personen i.S.v. § 138 InsO werden keine weiteren Verfahren gegen die Gesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG einleiten, anregen oder betreiben oder Dritten bei solchen Verfahren behilflich sein. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass dieser Vergleich das Recht der Kläger und der Nebenintervenienten nicht beschränken soll, für eigene oder fremde Rechnung, selbst oder mittels verbundener Unternehmen oder nahestehender Personen ein Spruchverfahren, gerichtet auf Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung, einzuleiten und zu betreiben.

II. Beendigung der anhängigen Verfahren

1. Mit der Wirksamkeit dieses Vergleichs gemäß Ziffer V.1. ist das Anfechtungsverfahren erledigt. Vorsorglich erklären der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. und der Kläger zu 3. hiermit die unbedingte und vollumfängliche Rücknahme ihrer jeweils anhängigen Klagen gegen den von der Hauptversammlung der Beklagten am 17. Mai 2022 gefassten Squeeze-out Beschluss, und die Beklagte erklärt vorsorglich ihre Einwilligung in die Klagerücknahmen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin des Freigabeverfahrens, ihren Antrag im Freigabeverfahren unverzüglich nach der Zustellung des Beschlusses, durch den dieser Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde, unbedingt und vollumfänglich zurückzunehmen. Diese Verfahrenshandlung ist durch Schriftsatz an das Oberlandesgericht München zu bewirken (per beA). Die Kläger als Antragsgegner und Midea erhalten eine Abschrift dieses Schriftsatzes nebst Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO per Telefax oder E-Mail. Die Kläger werden der Antragsrücknahme unverzüglich zustimmen.

3. Die Kläger und die Nebenintervenienten verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Klagen, der Nebenintervention oder des Freigabeverfahrens und auf sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Squeeze-out Beschlusses mit Ausnahme der Überprüfung der Höhe der Barabfindung im Rahmen eines Spruchverfahrens. Die Kläger und die Nebenintervenienten verpflichten sich überdies, darauf hinzuwirken, dass auch die ihnen nahestehenden Personen i.S.v. § 138 InsO keine den Klägern in diesem Vergleich untersagten Maßnahmen ergreifen oder einleiten.

III. Zustimmung zur sofortigen Eintragung des Squeeze-out

1. Der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. und der Kläger zu 3. stimmen ausdrücklich und unwiderruflich der Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister des Sitzes der Beklagten zu.

2. Auf Anforderung von Midea richten sämtliche Kläger unmittelbar nach der Zustellung des Beschlusses, durch den dieser Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde, ein mit Midea abgestimmtes Schreiben an das Amtsgericht Augsburg als Registergericht (" Registergericht ") (über ihre Verfahrensbevollmächtigten per beA oder persönlich vorab per Fax), in dem sie das Registergericht über die erfolgte Vergleichsfeststellung in Kenntnis setzen und die alsbaldige Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister am Sitz der Beklagten anregen. Als Anlage zu diesem Schreiben an das Registergericht legen die Kläger eine Kopie dieses Vergleichs und des gerichtlichen Beschlusses bei. Die Beklagte und Midea erhalten eine Abschrift dieses Schreibens (und der zugehörigen Anlagen) nebst Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO oder Fax-Sendebericht unmittelbar nachfolgend per Telefax oder E-Mail.

3. Die Kläger und die Nebenintervenienten verpflichten sich, die schnellstmögliche Eintragung des Squeeze-out durch das Registergericht in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern und auf Verlangen des Registergerichts, der Beklagten oder von Midea unverzüglich, in jedem Falle aber binnen eines Werktags nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, sämtliche Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Squeeze-out notwendig, zweckdienlich oder hilfreich sein können. Die entsprechende Aufforderung ist per Telefax, E-Mail und soweit möglich, mit telefonischem Avis vorab zu erklären. Etwa gegenüber dem Registergericht bereits erhobene Einwände gegen die Eintragung und von ihnen hierzu beim Registergericht etwa gestellte Anträge, etc. werden die Kläger und die Nebenintervenienten unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Registergericht zurückziehen bzw. für erledigt erklären.

4. Die Kläger und die Nebenintervenienten verpflichten sich überdies,

(a) die Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister nicht durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern und bei einer solchen Verhinderung oder Verzögerung durch Dritte nicht behilflich zu sein,

(b) die erfolgte Eintragung oder die Umstände der Eintragung weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen und bei einem solchen Angriff durch Dritte nicht behilflich zu sein und Ansprüche hieraus oder im Zusammenhang mit der Eintragung gegen die Beklagte, Midea, Amtsträger und staatliche Stellen oder sonstige Dritte nicht geltend zu machen und bei einer solchen Geltendmachung durch Dritte nicht behilflich zu sein und

(c) keine sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eintragung des Squeeze-out Beschlusses zu ergreifen oder einzuleiten und bei einer solchen Ergreifung oder Einleitung durch Dritte nicht behilflich zu sein, soweit solche Maßnahmen nicht nach diesem Vergleich erforderlich sind.

Die Kläger und die Nebenintervenienten werden darauf hinwirken, dass auch ihnen nahestehende Personen i.S.v. § 138 InsO keinerlei derartige Maßnahmen einleiten. Ziffer II.3 dieses Vergleichs bleibt unberührt.

IV. Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger

1. Midea erstattet den Klägern und den Nebenintervenienten jeweils die auf sie entfallenden Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens. Die Beklagte trägt ihre Kosten in beiden Verfahren selbst und wird weder im Hauptsache- noch im Freigabeverfahren einen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Midea erstattet die auf die Kläger entfallenden außergerichtlichen Kosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens (auch im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) nach näherer Maßgabe dieser Ziffer IV. des Vergleichs. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO findet keine Anwendung mit der Maßgabe, dass jeder Kläger die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für je einen Anwalt in Anspruch nehmen kann.

2. Die Parteien geben den Streitwert für das Anfechtungsverfahren und das Freigabeverfahren übereinstimmend mit EUR 500.000,00 und den Gegenstandswert dieses Vergleichs (Vergleichsmehrwert) aufgrund der in Ziffer I dieses Vergleichs zu Gunsten aller Aktionäre seitens der Hauptaktionärin und der Garantin gegebenen zusätzlichen Zusagen mit EUR 2.000.000 an, wobei sich der Gesamtwert aus der Summe des Streitwerts und des Vergleichsmehrwerts dieses Vergleichs ergibt. Sollte das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Streitwertfestsetzung rechtskräftig andere Werte festsetzen, gelten diese gerichtlich festgesetzten Werte als vereinbart, wobei sich die Parteien einig sind, dass im Falle einer Festsetzung höherer Werte durch das Gericht lediglich die in Satz 1 genannten Werte heranzuziehen sind.

3. Die nach diesem Vergleich erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten im Anfechtungsverfahren je Kläger werden mit den folgenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (" RVG ") und dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (" VV ") aus den folgenden Werten von Midea übernommen: 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV aus dem Streitwert dieses Verfahrens; 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 2 VV aus dem Vergleichsmehrwert dieses Vergleichs; 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV aus dem Gesamtwert dieses Vergleichs; 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV aus dem Streitwert dieses Verfahrens; 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV aus dem Vergleichsmehrwert dieses Vergleichs; Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV.§ 15 Abs. 3 RVG findet Anwendung. Die Nebenintervenienten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Die nach diesem Vergleich erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten im Freigabeverfahren je Kläger werden mit den folgenden Gebühren nach dem RVG und dem VV von Midea übernommen: 0,75 Verfahrensgebühr aus dem Streitwert des Freigabeverfahrens (Ziffer IV.2) gemäß Nr. 3325 VV; 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG aus dem Streitwert des Freigabeverfahrens, Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV.

5. Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer IV.2 bis IV.4 des Vergleichs als verbindlich an und schlagen diese dem Gericht zum Zwecke der Streitwertfestsetzung vor.

6. Die von den Klägern und Nebenintervenienten gezahlten Vorschüsse auf die Gerichtskosten werden von Midea auf Nachweis an den jeweiligen Kläger oder Nebenintervenienten erstattet. Etwaig verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht zurückerstattet, leitet der betreffende Kläger oder Nebenintervenient unaufgefordert, spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an Midea weiter, sofern er insoweit bereits eine Erstattung von Midea erhalten hat. Midea stellt die Kläger und Nebenintervenienten von etwaigen an die Beklagte zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten frei. Diese Freistellung erfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten (dort: Antragstellerin) im Freigabeverfahren gegenüber den Klägern (dort: Antragsgegnern).

7. Auf vorstehende Kosten und Auslagen entfallende Umsatzsteuer übernimmt Midea, sofern ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO reicht aus). Die Kläger werden die vorgenannten Kosten unverzüglich in einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach Maßgabe vorstehender Festsetzungsparameter festsetzen lassen, wobei die Kläger eine Festsetzung von Zinsen nicht beantragen werden.

8. Die vorstehenden Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen sind für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Nebenintervenienten abschließend. Weitere gerichtliche oder außergerichtliche Kosten der Kläger werden nicht übernommen. Die Parteien werden keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung der hier getroffenen Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen führen.

V. Wirksamkeitsvoraussetzungen

1. Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wirksam.

2. Die in diesem Vergleich von Midea übernommenen Leistungspflichten stehen unter den aufschiebenden Bedingungen der Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister am Sitz der Beklagten und der Beendigung des Anfechtungsverfahrens durch gerichtliche Protokollierung dieses Vergleichs.

VI. Sonstiges

1. Die Beklagte wird den Wortlaut dieses Vergleichs im Bundesanzeiger gemäß §§ 248a Satz 2 i.V.m. 149 Abs. 2 AktG veröffentlichen, nicht jedoch die Anschriften und die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien. Sollte die Beklagte eine entsprechende Veröffentlichung nicht vornehmen, ist jede Partei berechtigt, die Veröffentlichung binnen einer Frist von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung an die Beklagte selbst vorzunehmen. Soweit eine Bekanntmachung nach § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG unvollständig sein sollte, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien dieses Vergleichs davon unberührt. Die Parteien verzichten für diesen Fall schon jetzt auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung. Entsprechendes gilt auch für die Leistung von Dritten, die den Parteien nahestehen oder zuzurechnen sind.

2. Eine weitergehende Bekanntmachung erfolgt, soweit rechtlich zulässig, nicht, und die Parteien sind sich darin einig, dass der Vergleich im Übrigen vertraulich behandelt werden soll. Hiervon ausgenommen sind Veröffentlichungspflichten nach deutschem Recht, die Weitergabe an verbundene Unternehmen von Midea, und die Offenlegung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und behördlichen Verfahren sowie zum Zwecke der buchhalterischen Dokumentation. Etwaige weitere notwendige Bekanntmachungen werden nicht im Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung" erfolgen. Die Parteien verpflichten sich auch unter Einschluss von mit ihnen verbundenen Unternehmen (soweit rechtlich zulässig) darauf hinzuwirken, dass die unter Ziffer VI.2 dieses Vergleichs genannten Bestimmungen eingehalten werden.

3. Die Parteien versichern, dass die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Vergleich Aktionären der Beklagten keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat. Die Kläger und die Nebenintervenienten versichern, dass ihnen im Zusammenhang mit diesem Vergleich keine Sondervorteile von der Beklagten gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind und dass außerhalb dieses Vergleichs keine Vereinbarungen oder Abreden zwischen der Beklagten, den Klägern und den Nebenintervenienten bestehen.

4. Des Weiteren gilt das Folgende:

(a) Die Kläger, die Nebenintervenienten und Midea gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei sämtlichen Zahlungen an die Kläger und die Nebenintervenienten aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerfreie Zahlungen handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1, 3 UStG und der dazugehörigen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vorliegen.

(b) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen die Ansprüche der Kläger und Antragsgegner im Freigabeverfahren sowie der Nebenintervenienten in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anfechtungsverfahren und dem Freigabeverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, abgegolten werden.

(c) Die Kläger und die Nebenintervenienten behalten sich im Verhältnis zu Midea das Recht vor, Midea keine Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und Midea verpflichtet sich, soweit nicht anders in dieser Ziffer VI.4 des Vergleichs geregelt, in diesem Fall insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen an die Kläger und die Nebenintervenienten aufgrund dieses Vergleichs geltend zu machen.

(d) Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Kläger und der Nebenintervenienten oder von Midea oder ein Finanzgericht in einem Verfahren in dem die Kläger , die Nebenintervenienten oder Midea Partei ist, zu einem späteren Zeitpunkt verfügen oder urteilen sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen und nicht umsatzsteuerbefreiten Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Kläger die Nebenintervenienten und Midea ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs an die Kläger gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Midea verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten rechtskräftig als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen an die Kläger und/oder die Nebenintervenienten , den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der Kläger und/oder der Nebenintervenienten, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, an den Kläger und/oder die Nebenintervenienten zu zahlen.

(e) Die Parteien sind sich darin einig, dass keine Regelung in diesem Vergleich das Recht und die Pflicht der Parteien beschränkt, die anwendbaren Steuergesetze und sonstige Rechtsvorschriften einzuhalten, insbesondere diesen in Ziffer VI.4 des Vergleichs beschriebenen Vorgang den Steuerbehörden offenzulegen und die Rechtsgeschäfte mit den Klägern und den Nebenintervenienten, welche den in der Präambel dieses Vergleichs umrissenen Gegenstand betreffen, ordnungsgemäß zu versteuern.

(f) Die Regelung dieser Ziffer VI.4 des Vergleichs geht in ihrem Anwendungsbereich mit Blick auf den jeweils angesprochenen Personenkreis den sonstigen Regelungen dieses Vergleichs vor, die insoweit nur subsidiäre Geltung beanspruchen.

5. Sofern und soweit die Parteien in diesem Vergleich Versprechen gegenüber Dritten (einschließlich der Beklagten und den außenstehenden Aktionären) abgeben oder Leistungspflichten zu Gunsten Dritter übernehmen, ist dieser Vergleich als echter Vertrag zu Gunsten Dritter zu verstehen. Dritte sollen aus diesem Vertrag ein unmittelbares Recht erwerben, eine Leistung an sich zu verlangen. Der Versprechensempfänger ist berechtigt, die Leistung an den Dritten zu fordern. Sollte der Dritte die Leistung gegenüber dem Versprechenden ablehnen, so erlischt das Recht, ohne dass der Versprechensempfänger die Leistung an einen anderen Dritten oder an sich verlangen kann. Die Parteien können das Recht eines jeden Dritten einvernehmlich aufheben oder ändern, ohne dass es der Zustimmung des Dritten bedarf.

6. Mit Bewirkung der nach Ziffern I und IV dieses Vergleichs geschuldeten Verpflichtungen durch Midea sind alle Ansprüche der Kläger und der Nebenintervenienten gegen Midea und die Beklagte und die mit ihnen verbundenen Unternehmen sowie von Midea gegen die Kläger und die Nebenintervenienten, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Davon ausgenommen sind die im Rahmen dieses Vergleichs begründeten Pflichten und Ansprüche der Parteien, insbesondere aufgrund eines Spruchverfahrens.

7. Die Parteien verpflichten sich, die Erreichung des aus der Präambel und den Vorschriften dieses Vergleichs ersichtlichen Zweck des Vergleichs nach besten Kräften zu fördern und verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf eine Anfechtung oder sonstige Rückabwicklung dieses Vergleichs.

8. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

9. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die mit dem in der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vergleich.

10. Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts München I vereinbart."

II. Die Leistungen der KUKA Aktiengesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter im Rahmen des unter Ziffer I bekannt gegebenen Prozessvergleichs werden gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 Satz 2 AktG nachfolgend gesondert beschrieben:

1. Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. hat sich für den Fall, dass das zuständige Gericht im Spruchverfahren eine Barabfindung bestimmen sollte, die den Wert von EUR 80,77 übersteigt, verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen EUR 80,77 und der vom Gericht bestimmten Barabfindung bereits ab dem Tag der Hauptversammlung, als seit dem 17. Mai 2022, und im Übrigen in Höhe der geschuldeten Verzinsung nach Maßgabe von § 327b Abs. 2 AktG zu verzinsen (Ziffer I.2).

2. Die Midea Electric Netherlands (I) B.V. hat sich unwiderruflich und unbedingt verpflichtet, neben der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. für die Zahlung einer etwaigen im Spruchverfahren bestimmten Erhöhung der Barabfindung einschließlich Zinsen an die vormaligen Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft einzustehen und diese Verpflichtung auch einer etwaigen Rechtsnachfolgerin aufzuerlegen (Ziffer I.4).

3. Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. hat sich verpflichtet, die auf die Kläger und die Nebenintervenienten jeweils entfallenden Gerichtskosten des Anfechtungs- und Freigabeverfahrens zu tragen. Außerdem erstattet die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. den Klägern und Nebenintervenienten ihre außergerichtlichen Kosten im Anfechtungsverfahren und im Freigabeverfahren, vorbehaltlich einer niedrigeren gerichtlichen Streitwertfestsetzung, auf Basis eines Streitwerts von EUR 500.000 und eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 2.000.000 mit der Maßgabe, dass jeder Kläger die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für je einen Anwalt in Anspruch nehmen kann (Ziffer IV). 

Augsburg, im November 2022

KUKA Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. November 2022

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Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

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