„Das Spruchverfahren schützt gerade auch Aktionäre mit einem geringeren wirtschaftlichen Anteil an einem Unternehmen. Es würde dem Sinn des Verfahrens zuwiderlaufen, die Wahrnehmung ihrer Interessen als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Es gibt keine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung dahin, dass das wirtschaftliche Interesse an einer Verfahrensführung im Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen müsste. (…) Es kann zudem neben dem wirtschaftlichen auch ein berechtigtes Interesse an der Klärung bestimmter Rechtsfragen bestehen. Schließlich wirkt die Entscheidung im Spruchverfahren günstig für alle Aktionäre aus, § 13 Satz 2 SpruchG. Dies kann für den Einzelnen die Überlegung begründen, durch eigene Beteiligung im Verfahren die Erfolgsaussichten im gemeinsamen Interesse zu erhöhen. Dass dabei eine Spezialisierung entsteht oder Beteiligte an mehreren Spruchverfahren in Bezug auf unterschiedliche Aktiengesellschaften beteiligt sind, begründet keinen Rechtsmissbrauch.“
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Mittwoch, 21. September 2022
OLG Brandenburg: Kein Rechtsmissbrauch eines Spruchantrags bei nur geringer betroffener Aktienanzahl
Die einen Squeeze-out oder eine andere Strukturmaßnahme zu ihren Gunsten durchführende Hauptaktionäre argumentieren in letzter Zeit häufig mit einer angeblichen Missbräuchlichkeit der Antragstellung durch betroffene Minderheitsaktionäre. So habe der Antragsteller etwa auch bei anderen Aktiengesellschaften die angebotene Kompensation überprüfen lassen oder halte nur wenige Aktien. Das OLG Brandenburg hat sich kürzlich in einem Spruchverfahren zu dem dort ebenfalls erhobenen Rechtsmissbrauchseinwand beschäftigt und hierzu zutreffend festgehalten (Beschluss vom 26. August 2022, Az. 7 W 82/18, S. 17):
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