Mittwoch, 14. September 2022

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der GxP German Properties AG

Paccard eight AG
Frankfurt am Main

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der GxP German Properties AG, Berlin
– ISIN DE000A2E4L00 / WKN A2E4L0 –

Die ordentliche Hauptversammlung der GxP German Properties AG („GxP“) vom 8. Juni 2022 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der GxP („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Paccard eight AG, Frankfurt am Main („Hauptaktionärin“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Hauptaktionärin gehörten zu dieser Zeit bereits Aktien in Höhe von mindestens neun Zehntel des Grundkapitals der GxP; sie war damit Hauptaktionärin der GxP im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.

Der Übertragungsbeschluss ist am 26. August 2022 in das Handelsregister der GxP beim Amtsgericht Charlottenburg (HRB 210330 B) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der GxP auf die Hauptaktionärin im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der GxP als übertragende Gesellschaft auf ihre Hauptaktionärin als übernehmende Gesellschaft ist am 26. August 2022 in das Handelsregister der GxP beim Amtsgericht Charlottenburg und am 8. September 2022 in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 126446) eingetragen worden. Dadurch sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übergegangen und ist die Verschmelzung der GxP auf die Hauptaktionärin wirksam geworden.

Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung i. H. v. EUR 6,02 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der GxP. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen als vom Landgericht Berlin ausgewählte und bestellte sachverständige Prüferin geprüft und bestätigt.

Mit dem Übergang aller GxP-Aktien auf die Hauptaktionärin wurde die Börsennotierung der Inhaber-Stammaktien an der Börse Hamburg zum Ende des Handelstages am 8. September 2022 eingestellt.

Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der GxP beim Amtsgericht Charlottenburg, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Frankfurt am Main, an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschiedenen Minderheitsaktionären gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Zahlung der Barabfindung ist bei der Quirin Privatbank AG, Berlin, zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei sein. 

Frankfurt am Main, im September 2022

Paccard eight AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. September 2022


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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der den GxP-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Mehr Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

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