Dienstag, 12. April 2022

Apollo Global Management, Inc. von Pflichtangebot in Bezug auf die Fair Value REIT-AG befreit

Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung

Apollo Global Management, Inc. 
Wilmington, Delaware, USA

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 4. April 2022 über die Befreiung gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Fair Value REIT-AG, Frankfurt am Main

Mit Bescheid vom 4. April 2022 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf entsprechenden Antrag der Apollo Global Management, Inc. (vormals firmierend als Tango Holdings, Inc.), c/o Corporation Service Company, 251 Little Falls Drive, Wilmington, New Castle County, Delaware 19808, USA ("Antragstellerin") die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die mittelbare Kontrollerlangung an der Fair Value REIT-AG, Frankfurt am Main, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die mittelbare Kontrollerlangung an der Fair Value REIT-AG, Frankfurt am Main, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

2. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

Gegenstand des Antrags ist die Übernahme sämtlicher Stammaktien (common stock) der Apollo Global Management, Inc. (heute firmierend als Apollo Asset Management, Inc.), einer Aktiengesellschaft (Incorporation) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Old Apollo Global Management, Inc.") durch die Antragstellerin im Zuge einer Verschmelzung am 01.01.2022 zur Zusammenführung der Old Apollo Global Management, Inc. und der Athene Holding Ltd., einer Gesellschaft nach dem Recht von Bermuda (nachfolgend "Athene Holding Ltd."), unter einer einheitlichen Holding-Gesellschaft (nachfolgend "die Verschmelzung").

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Fair Value REIT-AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Handelsregisternummer HRB 120099 (nachfolgend "Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 28.220.646,00 und ist eingeteilt in 14.110.323 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,00 Euro je Aktie.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0MW975 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen. Ferner werden sie via Xetra gehandelt.

Der Schlusskurs der Aktien der Zielgesellschaft betrug am 30.12.2021, dem letzten Handelstag vor der Verschmelzung, EUR 7,60 pro Aktie.

II. Antragstellerin

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware, USA, mit Sitz in Wilmington, New Castle County, Delaware, USA.

Alleinige Aktionärin der Antragstellerin war bis zur Verschmelzung die Old Apollo Global Management, Inc.

III. Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft vor der Verschmelzung

Die relevante Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft stellte sich zum Zeitpunkt der Verschmelzung wie folgt dar:

Insgesamt neun Kommanditgesellschaften (nachfolgend zusammen auch die "FVR-Beteiligungsgesellschaften") hielten zusammen unmittelbar 11.901.942 Aktien der Zielgesellschaft, entsprechend 84,35 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, und zwar wie folgt:

(...)

Einzige Kommanditistin der neun Beteiligungsgesellschaften war die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Handelsregisternummer HRB 89041 (nachfolgend "DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG"). Alleinige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Komplementärin der FVR-Beteiligungsgesellschaften war jeweils die DEMIRE Holding XI GmbH (vormals firmierend als DEMIRE Commercial Real Estate VIER GmbH), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Handelsregisternummer HRB 102585 (nachfolgend "DEMIRE Holding XI GmbH"). Alleingesellschafterin der DEMIRE Holding XI GmbH war wiederum die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG.

Hauptaktionärin der DEMIRE Deutsche Mittelstand Estate AG war die AEPF III 15 S.à r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) nach luxemburgischen Recht, mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg (nachfolgend "AEPF III 15 S.à r.l."). Sie hielt 63.170.636 Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Estate AG, entsprechend 58,61 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.

Die Wecken & Cie, eine Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Basel (nachfolgend "Wecken & Cie"), und Mitglieder der Familie Wecken, namentlich Klaus Wecken, Ferry Wecken und Ina Wecken, sämtlich geschäftsansässig im Schäferweg 18 in 4057 Basel, Schweiz, sowie die Care4 AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, Schweiz, (nachfolgend zusammen die "Wecken-Gruppe") hielten insgesamt 34.640.099 Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Estate AG, entsprechend rund 32,14 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.

82,2 % der Anteile an der AEPF III 15 S.à r.l. wurden von der AEPF III 1 S.à r.l., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) nach luxemburgischen Recht mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, (nachfolgend "AEPF III 1 S.a r.l.") gehalten.

An der AEPF III 1 S.à r.l. waren wiederum drei Kommanditgesellschaften (limited partnerships) wie folgt beteiligt:

* Die Apollo European Principal Finance Fund III (Dollar A), L.P., eine Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo European Principal Finance Fund III (Dollar A), L.P."), hielt 32,93 % der Anteile an der AEPF III 1 S.à r.l.

* Die Apollo European Principal Finance Fund III (Master Dollar B), L.P., eine Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo European Principal Finance Fund III (Dollar B), L.P."), hielt 33,58 % der Anteile an der AEPF III 1 S.à r.l.

* Die Apollo European Principal Finance Fund III (Master Euro B), L.P., eine Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo European Principal Finance Fund III (Master Euro B), L.P."), hielt 33,49 % der Anteile an der AEPF III 1 S.à r.l.,

(die Apollo European Principal Finance Fund III (Dollar A), L.P., die Apollo European Principal Finance Fund III (Master Dollar B), L.P. und die Apollo European Principal Finance Fund III (Master Euro B), L.P. zusammen nachfolgend auch die "Apollo European Principal Finance Funds").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo European Principal Finance Funds war jeweils die Apollo EPF Advisors III. L.P., eine Kommanditgesellschaft (limited partnership) nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo EPF Advisors III, L.P.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo EPF Advisors III, LP. war die Apollo EPF III Capital Management LLC, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo EPF III Capital Management LLC").

Alleinige Gesellschafterin (sole member) der Apollo EPF III Capital Management LLC war die APH Holdings (DC), L.P., eine Kommanditgesellschaft (limited partnership) nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den Kaimaninseln (nachfolgend "APH Holdings (DC), L.P.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der APH Holdings (DC), L.P. war die Apollo Principal Holdings IV GP. Ltd., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited company) nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo Principal Holdings IV GP, Ltd.").

Alleinige Gesellschafterin der Apollo Principal Holdings IV GP, Ltd. war die APO Corp., eine Gesellschaft (corporation) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "APO Corp.").

Alleinige Gesellschafterin der APO Corp. war die Old Apollo Global Management, Inc.

Bis zur Verschmelzung am 01.01.2022 hatte die Old Apollo Global Management, Inc. drei Klassen von Stammaktien ausgegeben, nämlich Stammaktien der Klassen A, B und C. Die Stammaktien der Klasse A wurden von Publikumsaktionären (public shareholder) und den Gründern von Apollo gehalten. Die BRH Holdings GP. Ltd., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited company) nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den Kaimaninseln, (nachfolgend "BRH Holdings GR Ltd.") hielt sämtliche Stammaktien der Klasse B. Der einzige Anteil der Stammaktien der Klasse C wurde von der AGM Management, LLC gehalten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "AGM Management GP, LLC"). Die Stammaktien der Klasse A repräsentierten weniger als 10 % und die Stammaktien der Klasse B und C zusammen mehr als 90 % aller Stimmrechte aus den Stammaktien der Klasse A, B und C.

Alleinige Gesellschafterin der AGM Management, LLC war die BRH Holdings GP, Ltd., die ihrerseits jeweils zu einem Drittel von den Gründern der Old Apollo Global Management, Inc. gehalten wurde.

Zwischen den drei Apollo European Principal Finance Funds und der Apollo EPF Management III, LLC, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo EPF Management III, LLC"), bestand jeweils ein Managementvertrag (management agreement), in dem die Apollo EPF Advisors III, LP. in ihrer Stellung als Komplementärin (general partner) die Geschäftsführung (management), den Betrieb (operation) und die Kontrolle (control) der Apollo Principal Finance Funds im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang an die Apollo EPF Management III, LLC delegiert hat.

Alleinige Gesellschafterin (sole member) der Apollo EPF Management III, LLC war die Apollo Capital Management, L.P., eine Kommanditgesellschaft (limited partnership) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo Capital Management, L.P.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo Capital Management, L.P. war die Apollo Capital Management GP, LLC, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo Capital Management GP, LLC").

Alleiniger geschäftsführender Gesellschafter (sole member-manager) der Apollo Capital Management GP, LLC war die Apollo Management Holdings L.P., eine Kommanditgesellschaft (limited partnership) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo Management Holdings L.P.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo Management Holdings L.P. war die Apollo Management Holdings GP, LLC, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo Management Holdings GP, LLC").

Alleinige Gesellschafterin der Apollo Management Holdings GP, LLC, war wiederum die APO Corp.

Nach den Angaben der Antragstellerin wurden die vorstehend genannten, nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware bzw. der Kaimaninseln gegründeten Kommanditgesellschaften (limited partnership) allein durch ihre jeweiligen Komplementäre kontrolliert. Die Kommanditisten übten keine Kontrolle über die Kommanditgesellschaften aus.

IV. Stimmbindungsvertrag bezüglich der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG

Seit dem 26.02.2018 bestand zwischen der AEPF III 15 S.à r.l. und der Wecken-Gruppe (zusammen auch die "Poolmitglieder") ein als Gesellschaftervereinbarung bezeichneter Stimmbindungsvertrag (nachfolgend "Poolvertrag").

Zum Zeitpunkt der Verschmelzung unterlagen dem Poolvertrag insgesamt 97.810.735 Stimmrechte (entsprechend 90,75 % der Stimmrechte) aus von den Poolmitgliedern gehaltenen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG. Gemäß dem Poolvertrag stimmen sich die Poolmitglieder in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ab, für die nach Gesetz oder Satzung die Hauptversammlung der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG zuständig ist (§ 2 (2) des Poolvertrags).

Gemäß §§ 3 und 4 des Poolvertrags erfolgt die Willensbildung der Poolmitglieder in einem aus zwei Mitgliedern bestehenden Steering Committee, sofern das Abstimmungsverhalten nicht im Poolvertrag ausdrücklich festgelegt ist. Die Wecken-Gruppe und die AEPF III 15 S.à r.l. entsenden jeweils ein Mitglied in das Steering Committee. Nach § 6 des Poolvertrags bedürfen Beschlüsse des Steering Committee der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Bei Stimmengleichheit ist gemäß § 2 (3) des Poolvertrags die Entscheidung desjenigen Partners maßgeblich, der mehr als 50 % der von sämtlichen Partnern insgesamt gehaltenen Stimmrechte aus Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG hält, wobei die Stimmrechte der Wecken-Gruppe zu addieren sind. Dieses Mehrheitsprinzip gilt jedoch unter anderem nicht bei der Besetzung des Aufsichtsrats der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG (§ 7 des Poolvertrags). Der Aufsichtsrat der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG wird gemäß § 7 des Poolvertrags paritätisch durch die Partner besetzt, wobei jeder Partner ein Aufsichtsratsmitglied nominiert und diese Nominierung durch das Stimmverhalten in der Hauptversammlung durch die Partner umzusetzen ist. Hinsichtlich des dritten Aufsichtsratsmitglieds bleibt das amtierende Mitglied im Amt, wenn sich die Partner nicht über die Nominierung eines dritten Aufsichtsratsmitglieds einigen können.

V. Verschmelzung am 01.01.2022 Mit dem Ziel, die Old Apollo Global Management, Inc. und die Athene Holding Ltd. unter einer einheitlichen Holding-Gesellschaft zusammenzuführen, schlossen die Old Apollo Global Management, Inc. und die Athene Holdings Ltd. am 08.03.2021 mit u. a. der Antragstellerin und der Green Merger Sub, Inc., einer Aktiengesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Green Merger Sub, Inc."), ein Agreement and Plan of Merger (nachfolgend "Verschmelzungsvertrag").

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 01.01.2022 vollzogen. Im Zuge der Verschmelzung wurden die von der AGM Management, LLC gehaltenen Stammaktien der Klasse C der Old Apollo Global Management, Inc. und sämtliche von der BRH Holdings GP gehaltenen Stammaktien der Klasse B der Old Apollo Global Management, Inc. in jeweils ca. 15 Stammaktien der Klasse A der Old Apollo Global Management, Inc. umgetauscht. Anschließend wurde die Green Merger Sub, Inc., deren sämtliche Aktien zu diesem Zeitpunkt von der Antragstellerin gehalten wurden, gemäß Section 251 des Delaware General Corporation Law mit und in die Old Apollo Global Management, Inc. verschmolzen. Während die Green Merger Sub, Inc. hierdurch erlosch, bestand die Old Apollo Global Management fort (sog. "surviving company"). Gleichzeitig mit der Verschmelzung von Green Merger Sub, Inc. und Old Apollo Global Management, Inc. wurden sämtliche von den Aktionären der Old Apollo Global Management, Inc. gehaltenen Stammaktien der Klasse A an der Old Apollo Global Management, Inc. in Stammaktien der Antragstellerin umgetauscht, wodurch die Aktionäre der Old Apollo Global Management, Inc. zu Aktionären der Antragstellerin und die Old Apollo Global Management, Inc. zur 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Antragstellerin wurde.

Nach eigenen Angaben der Antragstellerin wird die Antragstellerin seit der Verschmelzung von keiner natürlichen oder juristischen Person kontrolliert.

VI. Buchmäßiges Aktivvermögen und verwaltetes Vermögen der Old Apollo Global Management, Inc.

Das Aktivvermögen der Old Apollo Global Management, Inc. betrug zum 31.12.2021 ausweislich einer zur Vorlage bei der BaFin erstellten (ungeprüften) Vermögensaufstellung (Statement of Financial Condition - unaudited) rund USD 3.871.236.000, entsprechend rund EUR 3.406.687.680 (Umrechnungskurs: 1 USD = 0,88 Euro). Zum 30.09.2021 verwaltete die Old Apollo Global Management, Inc. ausweislich ihrer nach den United States Generally Accepted Accounting Pinciples (US-GAAP) erstellten (ungeprüften) konsolidierten Vermögensaufstellung (GAAP Consolidated Statements of Financial Condition) ein Vermögen (Assets under Management) von rund USD 481,1 Mrd., entsprechend rund EUR 423,4 Mrd. (Umrechnungskurs: 1 USD = 0,88 EUR).

VII. Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft

Die Summe der Buchwerte der Beteiligungen der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG an den FVR-Beteiligungsgesellschaften, die gemäß dem Vortrag der Antragstellerin keine anderen Vermögensgegenstände als die Aktien der Zielgesellschaft halten, betrug laut dem Geschäftsbericht der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG für das Jahr 2021 zum 31.12.2021 rund EUR 83 Mio.

VIII. Antrag

Mit auf den 07.01.2022 datierenden Schreiben beantragte die Antragstellerin Folgendes:

Die Antragstellerin wird gemäß §37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung des § 35 Abs. 1 Satz 7 WpÜG, die am 1. Januar 2022 erfolgte (mittelbare) Kontrollerlangung an der Fair Value REIT-AG, Frankfurt am Main, zu veröffentlichen, sowie von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine sog. Buchwertbefreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen.

B. 

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag ist zulässig. Er wurde insbesondere form- und fristgerecht gestellt.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag nach § 37 WpÜG vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.

Der gemäß §§ 37 Abs. 1, 45 Satz 1 WpÜG schriftlich zu stellende Antrag ist am 07.01.2022, d. h. sechs Tage nach der Kontrollerlangung der Antragstellerin (vgl. hierzu nachstehende Ziffer B.II.2. dieses Bescheids) per Post bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingegangen. Dementsprechend wurde er form- und fristgerecht gestellt.

II. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet.

Die Befreiung ist nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO (Buchwertbefreiung) als gerechtfertigt anzusehen.

1. Kontrollerlangung an der Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO

Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO setzt voraus, dass der Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Wege der Erlangung der Kontrolle über die Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO erlangt hat. Möglich ist ein solcher mittelbarer Kontrollerwerb, wenn der Antragsteller die Mehrheit der Stimmrechte und/oder Anteile an der Gesellschaft erwirbt, so dass diese zu seiner Tochtergesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG wird. In diesem Fall werden dem Antragsteller die von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr zuzurechnenden Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet.

Gesellschaft ist vorliegend die nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware gegründete Old Apollo Global Management, Inc. mit Sitz in den USA. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Old Apollo Global Management, Inc. nicht Zielgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 WpÜG ist. Auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG sein.

Im Zuge der Verschmelzung hat die Antragstellerin die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt. Denn durch die Verschmelzung der Green Merger Sub, Inc., bei der es sich zu diesem Zeitpunkt um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Antragstellerin handelte, mit und in die Old Apollo Global Management, Inc. hat die Antragstellerin sämtliche Stammaktien und Stimmrechte an der Old Apollo Global Management, Inc. erworben.

2. Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft

Auf Grund der Erlangung der Kontrolle an der Gesellschaft hat die Antragstellerin mittelbar auch die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt.

Die Old Apollo Global Management, Inc. ist durch die Verschmelzung zu einem Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 AktG der Antragstellerin geworden, da die Antragstellerin seither sämtliche Anteile und Stimmrechte der Old Apollo Global Management, Inc. hält. Der Antragstellerin sind daher gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte aus den 11.901.942 von den FVR-Beteiligungsgesellschaften unmittelbar gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 84,35 %, zuzurechnen.

Dies beruht im Einzelnen auf folgenden Stimmrechtszurechnungen in der Beteiligungsstruktur oberhalb der FVR-Beteiligungsgesellschaften:

Zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung durch die Antragstellerin hielten die FVR-Beteiligungsgesellschaften unmittelbar insgesamt 11.901.942 Aktien der Zielgesellschaft, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 84,35 %.

Die Stimmrechte aus diesen 11.901.942 Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 AktG auf die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG zuzurechnen.

Die FVR-Beteiligungsgesellschaften sind gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB jeweils Tochterunternehmen der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, denn der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG stehen sämtliche Stimmrechte an den FVR-Beteiligungsgesellschaften zu. Mangels anderweitiger Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der FVR-Beteiligungsgesellschaften gilt für Gesellschafterbeschlüsse der FVR-Beteiligungsgesellschaften gemäß §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB zwar das Einstimmigkeitsprinzip, d.h. zur Beschlussfassung ist die Zustimmung sowohl der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG als einziger Kommanditistin als auch der DEMIRE Holding XI GmbH als einziger Komplementärin erforderlich. Gemäß § 290 Abs. 3 Satz 1 HGB gilt das Stimmrecht der DEMIRE Holding XI GmbH jedoch als Stimmrecht der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG. Denn die DEMIRE Holding XI GmbH ist ein Tochterunternehmen i.S.v. § 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, die 100 % der Anteile an der DEMIRE Holding XI GmbH hält.

Die Tochterunternehmenseigenschaft der FVR-Beteiligungsgesellschaften in Bezug auf die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ergibt sich zudem auch aus § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 AktG. Da die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG sämtliche Anteile an der DEMIRE Holding XI GmbH hält, gilt deren Stimmrecht auch gemäß §§ 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AktG als Stimmrecht der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG.

Die der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG der AEPF III 15 S.à r.l. und der Wecken-Gruppe zuzurechnen. Denn die AEPF III 15 S.à r.l. und die Wecken-Gruppe beherrschen die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG gemäß § 17 Abs. 1 AktG im Wege der Mehrmütterherrschaft.

Die zur Mehrmütterherrschaft nach § 17 AktG entwickelten Grundsätze finden auch im Rahmen der Feststellung eines Tochterunternehmens nach § 2 Abs. 6 WpÜG Anwendung. Mehrmütterherrschaft liegt vor, wenn mehrere auf der gleichen Ebene stehende Unternehmen gemeinsam ein Tochterunternehmen beherrschen. Voraussetzung ist, dass die Mutterunternehmen ihre Interessen in Bezug auf das Tochterunternehmen auf gefestigter Grundlage derart koordinieren, dass die Summe ihrer Einflusspotentiale einheitlich beherrschenden Einfluss ermöglicht (Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum AktG, Band 6, § 17 Rn. 90). Ein Indiz hierfür liegt vor, wenn die Mutterunternehmen Gremien außerhalb der Hauptversammlung vorsehen, um sich abzustimmen. Denn solche Gremien ermöglichen es, etwaige Interessenkonflikte außerhalb der Hauptversammlung auszutragen und in der anschließenden Hauptversammlung einen gemeinsamen Herrschaftswillen gegenüber dem Tochterunternehmen geltend zu machen. Die rechtlich ge-sicherte Grundlage für die Interessenkoordination kann in Form vertraglicher Vereinbarungen, wie etwa Pool- oder Konsortialvereinbarungen, oder in Form von sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen sonstiger Art vorliegen (Bayer, in: Müko AktG, § 17 Rn. 79).

Vorliegend ist Grundlage für die gemeinsame Beherrschung der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG der zwischen der Wecken-Gruppe und der AEPF III 15 S.à r.l. geschlossene Poolvertrag, dem zum Zeitpunkt der Verschmelzung 97.810.735 Stimmrechte (entsprechend 90,75 % der Stimmrechte) aus von den Poolmitgliedern gehaltenen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG unterlagen. Der Poolvertrag sieht vor, dass die Poolmitglieder ihr Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG in einem Steering Committee koordinieren (§ 6 (1) des Poolvertrags). Das Steering Committe ist paritätisch besetzt: Die Wecken-Gruppe und die AEPF III 15 S.à r.l, entsenden jeweils ein Mitglied (§ 3(1) des Poolvertrags). Der Annahme einer gemeinsamen Interessenkoordination steht dabei nicht entgegen, dass bei Stimmengleichheit die Entscheidung desjenigen Mitglieds des Steering Committee maßgeblich ist, das mehr als 50 % der von sämtlichen Poolmitgliedern ins-gesamt gehaltenen Stimmrechte aus Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG repräsentiert. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Abhängigkeit ist allein die Perspektive des abhängigen Unternehmens (Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, § 17 Rn. 15). Aus Sicht der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG als abhängiges Unternehmen üben die Wecken-Gruppe und die AEPF III 15 S.à r.l. einen gemeinsamen Herrschaftswillen aus. Zudem hat keines der Poolmitglieder die Möglichkeit, die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats und dadurch mittelbar auch den Vorstand (§ 84 AktG) allein nach seinen Vorstellungen zu bestimmen. Die Wecken-Gruppe und die AEPF III 15 S.à r.l. nominieren jeweils eins von drei Aufsichtsratsmitgliedern. Das dritte Aufsichtsratsmitglied bleibt im Amt, wenn sich die Partner nicht über die Nominierung eines dritten Aufsichtsratsmitglieds einigen können.

Die auf die AEPF III 15 S.à r.l. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG wiederum der AEPF III 1 S.à r.l. zuzurechnen, die mit 82,2 % an der AEPF III 15 S.à r.l. beteiligt ist.

Die AEPF III 1 S.à r.l. ihrerseits war ein Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG der drei Apollo European Principal Finance Funds, sodass die der AEPF III 1 S.à r.l zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG den Apollo European Principal Finance Funds zuzurechnen waren. Die drei Apollo European Principal Finance Funds waren nahezu paritätisch an der AEPF III 1 S.à r.l. beteiligt und beherrschten diese im Wege der Mehrmütterherrschaft. Die Koordinierung der Interessen der Apollo European Principal Finance Funds wird über die einheitliche Komplementärin (general partner), die Apollo EPF Advisors III, L.P., bzw. über die Managementvereinbarungen sichergestellt, die die Apollo European Principal Finance Funds jeweils mit der Apollo EPF Management, L.P. geschlossen haben, und die der Apollo EPF Management, L.P. die Geschäftsführung (management), den Betrieb (operation) und die Kontrolle (control) der Apollo Principal Finance Funds übertragen.

Die den Apollo European Principal Finance Funds zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB der Apollo EPF Advisors III, L.P. zuzurechnen. Die Apollo European Principal Finance Funds sind jeweils in der Rechtsform einer limited partnership organisiert. Für die Frage nach einer Beherrschung einer limited partnership kann auf die Grundsätze zur Beherrschung einer Kommanditgesellschaft zurückgegriffen werden. Danach gilt die Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB als Tochterunternehmen ihrer alleinigen Komplementärin, wenn dieser die gesetzlichen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse einer Komplementärin zukommen. Zwar steht der Komplementärin nicht das Recht zu, bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit des Leitungsorgans zu bestimmen. Jedoch ist der Komplementär als einziger geschäftsführungsbefugter Gesellschafter selbst Leitungsorgan, so dass ihm im Rahmen der bei Personengesellschaften bestehenden Selbstorganschaft eine mindestens gleich starke Stellung zukommt, wie demjenigen der das Leitungsorgan bestimmt. Die Kommanditgesellschaft gilt daher gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 2 HGB als Tochterunternehmen ihres Komplementärs, soweit dessen umfassende und ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis nicht vertraglich abbedungen ist (vgl. zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG: Emittentenleitfaden (Modul B) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Ziffer l.2.5.1.2.1.).

Die Gesellschaftsverträge der Apollo European Principal Finance Funds räumen der Apollo EPF Advisors III, L.P. als general partner jeweils umfassend und ausschließlich die Geschäftsführungsbefugnis ein. Die Apollo EPF Advisors III, L.P. nimmt bei den Apollo European Principal Finance Funds eine Stellung ein, die derjenigen einer nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten Kommanditgesellschaft entspricht Dementsprechend gelten die Apollo European Principal Finance Funds jeweils als Tochterunternehmen der Apollo EPF Advisors III, L.P. Unerheblich ist, dass die Apollo European Principal Finance Funds jeweils mit der Apollo EPF Management III, LLC eine Managementvereinbarung abgeschlossen haben, die die Elemente eines Beherrschungsvertrags nach § 291 Abs. 1 AktG aufweist. Hierdurch werden die Organstellung und die damit einhergehenden Geschäftsführungsbefugnisse des general partner nicht aufgehoben. Vielmehr leitet die Apollo EPF Management III, LLC ihre Befugnisse aus der Stellung der Apollo EPF Advisors III, L.P. ab. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die Managementvereinbarung außerhalb des Gesellschaftsvertrags geschlossen wurde. Nach dem Gesellschaftsvertrag bleibt die Apollo EPF Advisors III, L.P. damit die alleinige geschäftsführende Gesellschafterin der Apollo European Principal Finance Funds. Dass sie die sich daraus ergebenden Befugnisse für die Dauer des Bestehens der Managementvereinbarung nicht ausübt, ändert hieran nichts. Ihre Pflichten gegenüber den limited partners der Apollo European Principal Finance Funds bleiben von der Delegation ausdrücklich unberührt.

Insofern ist die Situation vergleichbar mit der Einräumung einer Untervollmacht. Auch diese ändert nichts an der Bevollmächtigung des Erstvertreters durch den Geschäftsherrn.

Die der Apollo EPF Advisors III, L.P. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB wiederum ihrer alleinigen Komplementärin, der Apollo EPF III Capital Management LLC, zuzurechnen.

Die der Apollo EPF III Capital Management LLC zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. §17 Abs. 1, 2 AktG wiederum ihrer alleinigen Gesellschafterin, der APH Holdings (DC), L.P., zuzurechnen.

Die der Apollo APH Holdings (DC), L.P. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB wiederum ihrer alleinigen Komplementärin, der Apollo Principal Holdings IV GP, Ltd., zuzurechnen.

Von der Apollo Principal Holdings IV GP waren die Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der APO Corp. zuzurechnen, denn diese hielt sämtliche Anteile an der Apollo Principal Holdings IV GP.

Die der APO Corp. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG wiederum ihrer alleinigen Gesellschafterin, der Old Apollo Global Management, Inc., zuzurechnen.

Die Old Apollo Global Management, Inc. ihrerseits wurde im Zuge der Verschmelzung ein unmittelbares Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der Antragstellerin, da diese im Rahmen der Verschmelzung sämtliche Stammaktien der Old Apollo Global Management, Inc. übernahm. Folglich waren die der Old Apollo Global Management, Inc. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG auf die Antragstellerin zuzurechnen. Der Antragstellerin waren damit am 01.01.2022 die Stimmrechte aus den 11.901.942 unmittelbar von den FVR-Beteiligungsgesellschaften gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend einem Stimmrechtsanteil von rd. 84,35 %) zuzurechnen, womit sie die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Zielgesellschaft erlangt hat.

3. Buchwertverhältnis


Auch das von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG geforderte Buchwertverhältnis liegt vor.   (...)

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegen daher vor.

4. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der Ermessensabwägung sind auch Umstände außerhalb der reinen Bilanzverhältnisse zu berücksichtigen. Denn die Buchwerte der Kontrollbeteiligungen an der Zielgesellschaft spiegeln die wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft für die Zwischengesellschaft oftmals nicht zutreffend wider (Strunk/Salomon/Holst, in: Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im Übernahmerecht, S. 50). In der Ermessenabwägung zu berücksichtigen sind daher auch sonstige Anhaltspunkte, die ggf. darauf schließen lassen, dass es dem Bieter gerade darauf ankam, auch die Kontrolle an der Zielgesellschaft zu erwerben.

Vorliegend sind solche Anhaltspunkte aber nicht ersichtlich. Aus Sicht der Antragstellerin stellt der Erwerb der Zielgesellschaft nur einen Teil einer größeren Gesamttransaktion, nämlich der Zusammenführung der Old Apollo Global Management, Inc. und der Athene Holding Ltd. unter einer einheitlichen Holding-Gesellschaft, nämlich der Antragstellerin, dar. Die relativ geringe Bedeutung der Zielgesellschaft im Rahmen der Gesamttransaktion spiegelt sich auch in der Bewertung der Zielgesellschaft durch den Kapitalmarkt wider. So betrug der Wert der von den FVR-Beteiligungsgesellschaften gehaltenen 11.901.942 Aktien der Zielgesellschaft auf Basis ihres Schlusskurses am 30.12.2021 rund EUR 90,5 Mio. und damit lediglich rund 0,02 % des insgesamt von der Old Apollo Global Management, Inc. verwalteten Vermögens (Assets under Management) von rund EUR 423,9 Mrd. zum 30.09.2021.

Vor diesem Hintergrund ist von einem geringen wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Zielgesellschaft auszugehen.

Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerin zu folgern, denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert..

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Wilmington, Delaware, USA, im April 2022

Apollo Global Management, Inc
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