Montag, 24. Januar 2022

Squeeze-out bei der Sinner AG

SBS Familien - Verwaltungs AG
Pforzheim
(Geschäftsanschrift: St. Georgensteige 12, 75175 Pforzheim)

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (aktienrechtlicher Squeeze-out) der Sinner Aktiengesellschaft, Karlsruhe


Die ordentliche Hauptversammlung der Sinner Aktiengesellschaft („Gesellschaft“) vom 11. November 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die SBS Familien – Verwaltungs AG, Pforzheim als Hauptaktionär („Hauptaktionär“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
 
Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Dezember 2021 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 100022 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär übergegangen. Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft für ihre übergegangenen Aktien eine vom Hauptaktionär zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 13,07 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft mbB, Stuttgart, als gerichtlich ausgewählten und bestelltem sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
 
Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft ist am 27. Dezember 2021 erfolgt.
 
Die wertpapiertechnische Abwicklung und Auszahlung der Barabfindung erfolgen durch das
 
Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen,
 
über die jeweiligen Depotbanken der Minderheitsaktionäre. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgt unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft Zug-um-Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei. Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden. 
 
Pforzheim, im Januar 2022
 
SBS Familien - Verwaltungs AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. Januar 2022

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

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