Dienstag, 18. Januar 2022

Squeeze-out bei der KTM AG zugunsten der PIERER Mobility AG

KTM AG
mit dem Sitz in Mattighofen 

Hinweisbekanntmachung gemäß § 3 Abs 4 GesAusG
und Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung

Gemäß § 3 Abs 4 Gesellschafter-Ausschlussgesetz („GesAusG“) hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft einen Hinweis auf die geplante Beschlussfassung zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung zu veröffentlichen. 

Die PIERER Mobility AG, FN 78112 x, mit Sitz in Wels hat als Hauptgesellschafter der Gesellschaft nach den Bestimmungen des § 1 GesAusG verlangt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre, sohin die Aktien aller Aktionäre der KTM AG mit Ausnahme jener des Hauptgesellschafters PIERER Mobility AG auf die PIERER Mobility AG als Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Diese Beschlussfassung soll im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. 

Wir laden hiermit ein zu der 

am 16. Februar 2022 um 9:00 Uhr
im Hauptgebäude der KTM AG,
Stallhofner Straße 3, 5230 Mattighofen, stattfindenden 

außerordentlichen Hauptversammlung. 

Tagesordnung: 

Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 GesAusG und die Übertragung von deren Aktien der KTM AG auf den Hauptgesellschafter PIERER Mobility AG, FN 78112 x, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 2 GesAusG. 

Der Hauptgesellschafter hat der Gesellschaft vorgeschlagen und beantragt, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft nachstehender Beschluss auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre gefasst wird: 

„Die Aktien der Minderheitsaktionäre, sohin die Aktien aller Aktionäre der KTM AG, FN 107673 v, mit Ausnahme jener des Hauptgesellschafters PIERER Mobility AG, FN 78112 x, mit dem Sitz in Wels, werden gemäß § 1 Abs 1 GesAusG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptgesellschafter PIERER Mobility AG übertragen. PIERER Mobility AG zahlt den Minderheitsaktionären kosten-, provisions- und spesenfrei eine Barabfindung für ihre Aktien in Höhe von EUR 186,28 je Nennbetragsaktie der KTM AG. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt, und ist ab dem der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten der Durchführung des Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung, trägt der Hauptgesellschafter PIERER Mobility AG.“      (...)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen