Montag, 31. Januar 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Holsten-Brauerei AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Holsten-Brauerei AG, Hamburg, hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die von der Hauptaktionärin Carlsberg Deutschland GmbH angebotene und im Vergleichsweg auf EUR 39,10 je Holsten-Aktie angehobene Barabfindung sei angemessen. Auch komme dem von der Antragsgegnerin gezahlte Vorerwerbspreis in Höhe von EUR 38,- je Holsten-Aktie indizielle Bedeutung zu (S. 13). 

Das Spruchverfahren war längere Zeit vom Gericht nicht betrieben worden und wurde dann auf eine u.a. deswegen eingerichtete Hilfskammer für Handelssachen übertragen, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/lg-hamburg-richtet-neue-hilfskammer-fur.html

LG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 Az. 404a O 103/06 (zuvor: 404 O 103/06)
OMEGA Vermögensverwaltung GmbH u.a. ./. Carlsberg Deutschland GmbH
55 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wilfried Becker, 22085 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Graf von Westphalen, 20354 Hamburg 

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