Freitag, 10. Dezember 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Abschließende Entscheidung im nächsten Jahr

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I in der ersten Instanz mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung deutlich um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87 %), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Beschwerde eingelegt, der das LG München I mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt hatte, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_58.html.

Das OLG München hatte zur Frage der Angemessenheit des Betafaktors ein gerichtliches Sachverständigengutachten von Herrn WP Dr. Lars Franken/IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegeben, und den Sachverständigen am 27. Oktober 2021 angehört. 

Nach Aussage des Sachverständigen war der unternehmenseigene Beta bei einem Bid-Ask-Spread von 1,0 isoliert betrachtet aussagekräftig. Allerdings sei das Handelsvolumen zu gering gewesen. Anhand allgemeiner Überlegungen sei von einem Grenzwert von EUR 115.000,- Handelsvolumen auf einem Handelsplatz auszugehen. Weitere Kriterien wie Market Cap und Freefloat seien nicht so trennscharf. Die früher verwendete Kennzahl Anzahl der Transaktionen am Tag sei von dem Datendienstleister Capital IQ nicht veröffentlicht worden.

Die gewählte Peer Group von vier Unternehmen sei hinreichend belastbar. Die pauschal aus der Peer Group ausgeschlossenen US-amerikanischen Banken wichen statistisch signifikant von den europäischen Unternehmen ab. Auch geben es Unterschiede bei der Regulierung und Wettbewerbsintensität.

Fragen zu der Marktrisikoprämie wurden vom Senat nicht zugelassen, da dies nicht Gegenstand des gutachterlichen Auftrags gewesen sei.

Die Beteiligten können zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 15. Dezember 2021 Stellung nehmen. Eine abschließende Entscheidung dürfte im nächsten Jahr ergeben.

OLG München, Az. 31 Wx 366/17
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

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