Dienstag, 30. November 2021

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Bioenergy Capital AG

ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG
Köln 

Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung im Zusammenhang mit einem
verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 Sätze 1 und 8 UmwG
i.V.m. §§ 327a ff. AktG

Es ist beabsichtigt, die Bioenergy Capital AG mit dem Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 71216, als übertragende Gesellschaft auf die ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG, mit dem Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 65137, als übernehmende Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen. Die Verschmelzung erfolgt im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der übertragenden Bioenergy Capital AG gemäß den Bestimmungen des § 62 Abs. 5 Sätze 1 und 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG.

Da sich mehr als 90 % des Grundkapitals der Bioenergy Capital AG in der Hand der übernehmenden ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach ist eine Hauptversammlung bei der ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG durchzuführen, in der über die Zustimmung zur vorgenannten Verschmelzung beschlossen wird, wenn Aktionäre der übernehmenden ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird.


ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG

Rolf Ackermann
– Vorstand –

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen