Freitag, 22. Oktober 2021

Squeeze-out bei der Sinner Aktiengesellschaft

Die (virtuelle) ordentliche Hauptversammlung der Sinner Aktiengesellschaft, Karlsruhe, am 11. November 2021, 10:00 Uhr, soll unter TOP 8 einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließen.

Auszug aus der Hauptversammlungseinladung: 

"8. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Sinner Aktiengesellschaft mit Sitz in Karlsruhe auf den Hauptaktionär  SBS Familien – Verwaltungs AG mit Sitz in Pforzheim gegen Gewährung einer  angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG  

Nach § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Die SBS Familien – Verwaltungs AG mit Sitz in Pforzheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 730633, hält unmittelbar an dem EUR 4.524.000,00 betragenden und in 1.740.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilten Grundkapital der Sinner Aktiengesellschaft 1.653.485 Aktien. Die Sinner  Aktiengesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die SBS Familien – Verwaltungs AG ist damit als Hauptaktionär gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG mit ca. 95,03 % am Grundkapital der Sinner Aktiengesellschaft beteiligt. 

Die SBS Familien – Verwaltungs AG hat mit Schreiben vom 15. Februar 2021 an den Vorstand der Sinner Aktiengesellschaft das Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gerichtet, die Hauptversammlung der Sinner Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre aus die SBS Familien – Verwaltungs AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.   

Die Höhe der angemessenen Barabfindung wurde durch den Hauptaktionär SBS Familien – Verwaltungs AG auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der gkm glück kock mäschke partgmbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Pforzheim, auf EUR 13,07 festgesetzt. Mit Schreiben vom 27. September 2021 hat die SBS Familien – Verwaltungs AG ihr Übertragungsverlangen bestätigt und unter Angabe der Höhe der Barabfindung konkretisiert. Sowohl dem Schreiben vom 15. Februar 2021 als auch dem Schreiben vom 27. September 2021 war eine Depotbestätigung beigefügt, aus der jeweils hervorging, dass der SBS Familien – Verwaltungs AG zum Zeitpunkt des jeweiligen Verlangens Aktien im Umfang von ca. 95,03 % des Grundkapitals der Sinner Aktiengesellschaft gehören.  

Die SBS Familien – Verwaltungs AG hat für die Hauptversammlung der Sinner Aktiengesellschaft in einem schriftlichen Bericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft mbB, Stuttgart, als vom Landgericht Mannheim gemäß Beschluss vom 24. Februar 2021 zum Aktenzeichen 23 O 11/21 AktG gerichtlich ausgewähltem und bestelltem Prüfer geprüft und bestätigt.  

Die SBS Familien – Verwaltungs AG hat dem Vorstand der Sinner Aktiengesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Sparkasse Pforzheim Calw mit dem Sitz in Pforzheim übermittelt, durch welche die Sparkasse Pforzheim Calw in Form einer Bankgarantie die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs SBS Familien – Verwaltungs AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu bezahlen.  

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen auf Verlangen des Hauptaktionärs SBS Familien – Verwaltungs AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:  

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Sinner Aktiengesellschaft werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der SBS Familien – Verwaltungs AG (Hauptaktionär) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 13,07 je auf den Inhaber lautende Stückaktie auf die SBS Familien – Verwaltungs AG übertragen.“ "

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

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