Donnerstag, 12. August 2021

Squeeze-out-Beschluss bei der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft kann nach Freigabeentscheidung eingetragen werden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft am 19. Februar 2021 gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die NIAG SE (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) konnte bislang aufgrund von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen nicht eingetragen werden, siehe die Bekanntmachung im Bundesanzeiger: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/06/eintragung-des-squeeze-out-beschlusses.html

Wie sich aus einer Veröffentlichung in der Datenbank juris ergibt, war ein diesbezüglich eingereichter Freigabeantrag der Gesellschaft erfolgreich. Das OLG München entschied:

1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner beim Landgericht München I, Az. 5 HK O 3712/21 gegen den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 19.02.2021 unter dem einzigen Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss mit folgendem Wortlaut:

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der N. I. Aktiengesellschaft mit Sitz in M. werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der N... SE mit Sitz in M. (Hauptaktionär) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 822,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktien der N. I. Aktiengesellschaft auf die N... SE übertragen.“

der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Der Squeeze-out-Beschluss dürfte daher zeitnah eingetragen werden.

Klageverfahren: LG München I, Az. 5 HK O 3712/21 
Freigabeverfahren: OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021, Az. 7 AktG 4/21

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