Mittwoch, 25. August 2021

Squeeze-out bei der Andritz Fabrics and Rolls AG (früher: Stowe Woodward Aktiengesellschaft) eingetragen

Robec Walzen GmbH
Düren

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Andritz Fabrics and Rolls AG, Düren
ISIN: DE0005922009 / Wertpapier-Kenn-Nummer: 592200

Die ordentliche Hauptversammlung der Andritz Fabrics and Rolls AG mit Sitz in Düren vom 18. November 2020 hat den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Andritz Fabrics and Rolls AG vom 21. August 2006 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG auf die Hauptaktionärin, die Robec Walzen GmbH mit Sitz in Düren, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 2867, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 3.715,48 je auf den Inhaber lautende Stückaktie gemäß § 327a ff. AktG („Übertragungsbeschluss“), bestätigt. Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. Juni 2021 in das Handelsregister der Andritz Fabrics and Rolls AG beim Amtsgericht Düren (HRB 2635) eingetragen. Gemäß § 327e Abs. 3 AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG in das Eigentum der Robec Walzen GmbH übergegangen. Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Aktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG von der Robec Walzen GmbH

eine Barabfindung von EURO 3.715,48 je auf den Inhaber lautender Stückaktie
der Andritz Fabrics and Rolls AG.

Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer, Dr. Welf Müller, O&R Oppenhoff & Rädler AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Andritz Fabrics and Rolls AG an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung (und der gesetzlichen Zinsen) an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Andritz Fabrics and Rolls AG bzw. gegen Aushändigung der Aktienurkunden der Andritz Fabrics and Rolls AG durch dieCommerzbank AG, Frankfurt am Main,über die jeweilige Depotbank. Sofern die Aktien von einer Depotbank verwahrt werden (Streifbandverwahrung), brauchen die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Ausgeschlossene Aktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG, die noch effektive Aktienurkunden in Form von Einzelurkunden über je eine Aktie im Nennbetrag von DM 100,- sowie Sammelurkunden über je 10 Aktien im Nennbetrag von DM 100,- (DM 1.000,-) – inkl. Talon – der Andritz Fabrics and Rolls AG besitzen, bitten wir, diese zusammen mit dem Erneuerungsschein (Talon) ab sofort über ihre Depotbank zur Weiterleitung an die Commerzbank AG c/o Clearstream Banking AG, Schalterhalle, Neue Börsenstraße 8, 60487 Frankfurt am Main, während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung anzugeben. Zug um Zug gegen Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese ehemaligen Aktionäre die Barabfindung (und die gesetzlichen Zinsen) vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gemäß § 327f AktG, §§ 1ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschlossenen Aktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der Andritz Fabrics and Rolls AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die Robec Walzen GmbH übergegangen sind. 

Düren, im August 2021

Robec Walzen GmbH
Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. August 2021

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