Dienstag, 31. August 2021

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Matth. Hohner AG

HS Investment Group Inc.
Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung indem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Matth. Hohner AG, Trossingen
ISIN 0006079007

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Matth. Hohner AG gibt die Geschäftsführung der HS Investment Group Inc. gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2017, Az.: 31 O 26/14 KfH SpruchG, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2020, Az.: 20 W 12/17, bekannt:

I. Beschluss des Landgerichts Stuttgart

In dem Rechtsstreit

1) Thomas Zürn, …… 
(Antragsteller)

45) Dr. Peter Maser, c/o Raupach & Wellert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

gegen

HS Investment Group Inc., mit dem Sitz in Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heiss & Partner, Friedrichstr. 1 A, 80801 München

wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung (§ 327 f. AktG)

hat das Landgericht Stuttgart - 31. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schmidt, den Handelsrichter Dipl.-Kfm. Renz und den Handelsrichter Caroli am 22. Mai 2017 beschlossen:

1. Die Anträge der Antragsteller zu 38) (…) und zu 44) (…) auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

2. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

II. Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart

In Sachen

1) Thomas Zürn, …
- Antragsteller, im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt -
31) Ost-West Beteiligungs- und Grundstücksverwaltungs-AG, vertreten durch den Vorstand K.-W. Freitag, …
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
32) Karl-Walter Freitag, …
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
33) Berlina AG für Anlagewerte, vertreten durch den Vorstand K.-W. Freitag, …
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
45) Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Löffelstraße 42, 70597 Stuttgart
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) und Beschwerdeführer -

gegen

HS Investment Group Inc., mit Sitz in Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung (§ 327 f. AktG)
hier: Beschwerde nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)

hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 20. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Starke am 20. April 2020 beschlossen:

1. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (Beteiligter zu 45) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2017 (Az. 31 O 26/14 KfH SpruchG) wird verworfen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 31) - 33) gegen den in Nr. 1 bezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt. 

Road Town, Tortola, im August 2021

HS Investment Group Inc.
Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 25. August 2021

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