Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014
Erlangen, 21. Januar 2021 - Dem Vorstand der HumanOptics AG (ISIN
DE000A1MMCR6), ist heute das förmliche Verlangen der HumanOptics Holding AG
mit Sitz in Frankfurt am Main ("Holding") nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1
UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG übermittelt worden, das Verfahren
zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer
Verschmelzung der HumanOptics AG auf die Holding durch Aufnahme (sog.
verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) durchzuführen und zu diesem Zweck
innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die
Hauptversammlung der HumanOptics AG über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG beschließen zu lassen. Die Holding
beabsichtigt mit der Konzernverschmelzung, in deren Zusammenhang ein
Ausschluss der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG erfolgen soll, die
Beteiligungsstruktur zu vereinfachen. Der Verschmelzungsvertrag soll eine
Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG enthalten, wonach im Zusammenhang mit
der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG
als übertragendem Rechtsträger erfolgen soll. Die Höhe der angemessenen
Barabfindung, die die Holding den übrigen Aktionären der HumanOptics AG für
die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird die Holding zu einem späteren
Zeitpunkt mitteilen. Die Holding wird der Hauptversammlung der HumanOptics
AG einen schriftlichen Bericht erstatten, welcher die Voraussetzungen für
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG
darlegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.
Die Holding hält nach eigenen Angaben 3.249.870 Aktien der HumanOptics AG,
die einem Anteil von rund 93,2 Prozent am Grundkapital der HumanOptics AG
entsprechen. Die Holding ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 1
und Abs. 5 Satz 1 UmwG.
Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von
dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der HumanOptics AG und der
Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das
Handelsregister des Sitzes der HumanOptics AG bzw. der Holding ab.
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