Dienstag, 1. Dezember 2020

DSW: Axel-Springer-Squeeze-Out ohne Auskunftsrecht für Aktionäre nicht akzeptabel

Anlegerschützer fordern volles Auskunftsrecht oder Verschiebung des Squeeze Outs.

Die Axel Springer SE hat ihre Aktionäre für den 26. November 2020 zur ordentlichen Hauptversammlung (HV) eingeladen, die als reine Online-Veranstaltung stattfinden soll. Das wäre in Zeiten von Corona nichts Besonderes, wenn in der Tagesordnung nicht unter Punkt 9 eine Beschlussfassung über ein sogenanntes Squeeze Out, also den zwangsweisen Rauswurf der noch verbliebenen freien Aktionäre, vorgesehen wäre. „Das Unternehmen nennt in der Einladung zu der Hauptversammlung keine ausdrücklichen Gründe, warum ein solcher Squeeze-Out-Beschluss zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist. Ausdrücklich hingewiesen wird dagegen darauf, dass den Aktionären während der virtuellen HV kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Aktiengesetz zusteht“, kritisiert Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz).

„Wir sehen hier eine unzulässige und damit unrechtmäßige Umsetzung der COVID-19-Gesetzgebung und haben das Unternehmen deshalb aufgefordert, entweder den Anteilseignern auch während der HV das Auskunftsrecht uneingeschränkt einzuräumen oder den Tagesordnungspunkt 9 zu streichen. Sollte das nicht geschehen, behalten wir uns weitere Schritte vor, um die Rechte der Aktionäre zu wahren“, kündigt der DSW-Mann an. Nicht umsonst habe Bundesjustizministerin Christine Lambrecht explizit darauf hingewiesen, dass die gemäß der COVID-19-Gesetzgebung erfolgten massiven Eingriffe in die Aktionärsrechte nur insoweit gerechtfertigt seien, wie die Corona-Pandemie dies zwingend notwendig erscheinen lasse. Dies gelte bei einem Squeeze Out-Beschluss nochmals besonders, so Tüngler

Mit dem umstrittenen Tagesordnungspunkt soll die Übertragung der Aktien der übrigen Anteilseigner der Axel Springer SE auf die Traviata B.V. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen werden. „Eine so wesentliche und endgültige Beschlussfassung ist unter dem Regime des COVID-19-Gesetzes und damit unter dem Ausschluss der Möglichkeit, in die Hauptversammlung hinein Fragen bzw. Nachfragen zu stellen, für die Aktionäre nicht zumutbar und treuwidrig“, sagt Tüngler.

Pressemitteilung der DSW

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