Donnerstag, 17. Dezember 2020

Bekanntmachung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der der Computec Media AG

Marquard Media International AG

Bekanntmachung über die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Computec Media AG

Die außerordentliche Hauptversammlung der Computec Media AG („Computec Media“) beschloss am 25. Juli 2013 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Computec Media AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin Marquard Media International AG („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG in Höhe von EUR 8,91 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 1. Oktober 2013 in das Handelsregister eingetragen und am 4. Oktober 2013 bekannt gemacht. Damit wurden alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übertragen.

Mehrere Minderheitsaktionäre als Antragsteller leiteten ein Spruchverfahren gegen die Hauptaktionärin als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Mit Beschluss vom 19. November 2020 (Az. 1 HK O 8174/​13) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in erster Instanz sämtliche Anträge als unbegründet abgelehnt.

Die Hauptaktionärin gibt den nunmehr den in erster Instanz ergangenen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:

"LG Nürnberg-Fürth

Az. 1 HK O 8174/​13

Beschluss

In Sachen

Vogel, E. (als Antragsteller) und weitere Antragsteller

gegen

Marquard Media International AG (als Antragsgegnerin)

beschließt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 1. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Walther, die Handelsrichterin Geyer und den Handelsrichter Fackelmann am 19.11.2020

I. Die Anträge der Antragsteller auf Erhöhung der auf der Hauptversammlung der Computec Media AG vom 25.07.2013 festgesetzten Barabfindung für die auf Verlangender Antragsgegnerin beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin werden abgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.

III. Die Antragsteller tragen ihre Kosten selbst.

IV. Die Vergütung der gemeinsamen Vertreterin der außenstehenden Aktionäre wird auf € 5.426,40 incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt.

V.  Der Geschäftswert wird auf € 200.000 festgesetzt.

VI. Die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin haben die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.“

Baar, Schweiz, im Dezember 2020

Marquard Media International AG
Die Geschäftsleitung

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Dezember 2020

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Anmerkung der Redaktion:

Eine Veröffentlichung ist in der Praxis erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Spruchverfahrens üblich. Vorliegend sind mehrere Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (das das Verfahren über vier Jahre nicht bearbeitet hatte) in die Beschwerde gegangen, wie bereits mitgeteilt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_10.html

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