Montag, 2. November 2020

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank

Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft
Oldenburg

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung des
Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die
durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Oldenburgische Landesbank AG
als Rechtsnachfolgerin der Bremer Kreditbank AG übertragenen Aktien der
Minderheitsaktionäre der Oldenburgische Landesbank

Aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2018 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Oldenburgische Landesbank AG, Oldenburg, (im Folgenden: "OLB") gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Barabfindung in Höhe von EUR 24,86 je Aktie der OLB auf Verlangen der OLB als Hauptaktionärin (damals noch Bremer Kreditbank AG, die aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. August 2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tag auf die OLB verschmolzen wurde) übertragen (im Folgenden "Squeeze-out"; die Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Hauptaktionärin übertragen wurden, im Folgenden "OLB-Minderheitsaktionäre").

Mehrere OLB-Minderheitsaktionäre haben daraufhin ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Hannover eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt (im Folgenden "Antragsteller").

Das Landgericht Hannover hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 über die Anträge entschieden (Az. 23 AktE 35/18) und die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben mehrere OLB-Minderheitsaktionäre fristgemäß Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 (Az. 9 W 82/20) über die Beschwerde entschieden und beschlossen, die Beschwerden zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG gibt die Hauptaktionärin daher bekannt:

Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 2020
(Az. 9 W 82/20)

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den am 11. Dezember 2019 verkündeten Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover (Bl. 554 ff. Bd. LX d.A.) werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von € 200.000,- trägt die Antragsgegnerin mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller, die diese selbst tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Oldenburg, im Oktober 2020

Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Oktober 2020

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