Dienstag, 13. Oktober 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sedo Holding AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der für ihr Domain-Geschäft bekannten Sedo Holding AG hatte das Landgericht Köln die Spruchanträge erstinstanzlich mit Beschluss vom 22. März 2016 zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 24. September 2020 zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen, da das OLG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2020, Az. I-26 W /16 AkteE
LG Köln, Beschluss vom 22. März 2016, Az. 91 O 30/14
Zürn u.a. ./. United Internet Investments Holding AG & Co. KG (früher: United Internet Ventures AG)
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Albrecht M. Wenner, 50670 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, United Internet Ventures AG:
Rechtsanwälte Hoffmann & de Vries, 20144 Hamburg

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