von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 25. April 2016 die Barabfindung von EUR 17,03 auf EUR 18,27 angehoben (+ ca. 7,3 %). Dagegen hatten mehrere Antragsteller Beschwerden und die Antragsgegnerin eine Anschlussbeschwerde eingelegt.In dem Beschwerdeverfahren hatte das OLG München die Vertragsprüferin WEDDING & Cie. GmbH noch um eine Stellungnahme zu der Besteuerung inflationsbedingter Kursgewinnne im Zeitraum der ewigen Rente gebeten. Ohne Berücksichtigung dieser Besteuerung ergibt sich bei einer Neuberechnung ein Wert je Aktie von EUR 18,83 (im Vergleich zu EUR 18,27 laut der Entscheidung des LG München I). Laut Berechnung der Prüferin beträgt der Ausgleich brutto EUR 1,08 (ohne Rundung von Zwischenergebnissen). Bei der Rundung von Zwischenergebnissen ergab sich unter Berücksichtigung der Besteuerung inflationsbedingter Kursgewinne ein Ausgleich in Höhe von EUR 1,06 brutto. Laut Verfügung des OLG vom 8. Oktober 2020 ergibt sich bei Verzicht auf Rundung von Zwischenergebnissen ein Wert von EUR 1,04 brutto (EUR 1,0434904, gerundet EUR 1,04).
Zur Besteuerung inflationsbedingter Kursgewinnne stellt die Prüferin den aktuellen Diskussionsstand dar. In dem Gutachten IVC werde die Berücksichtigung inflationsbedingter Kursgewinnbesteuerung abgelehnt, da die Annahme einer Veräußerung und damit die Berücksichtigung einer Veräußerungsgewinnbesteuerung mit dem Konzept des objektivierten Unternehmensgewinns nicht vereinbar sei. Die Veräußerung des Unternehmens sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt und die (fiktive) Veräußerung sei im IDW S 1 nicht angelegt. Trotzdem hält die Prüferin die Berücksichtigung der inflationsbedingten Kursgewinnbesteuerung für eine mathematisch (theoretisch) bessere Annäherung an den Unternehmenswert (S. 3). Der "wahre" Unternehmenswert ergebe sich immer nur in dem jweiligen Bewertungsumfeld durch tatsächlichen Verkauf.
OLG München, Az. 31 W 330/16
LG München I, Beschluss vom 25. April 2016, Az. 5 HK O 20672/14
Hillmann, R u.a. ./. Maquet Medical Systems AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Thomas Mayrhofer, 80339 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Maquet Medical Systems AG:
Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg
LG München I, Beschluss vom 25. April 2016, Az. 5 HK O 20672/14
Hillmann, R u.a. ./. Maquet Medical Systems AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Thomas Mayrhofer, 80339 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Maquet Medical Systems AG:
Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg
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