von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Hauptversammlung der comdirect bank Aktiengesellschaft am 5. Mai 2020 hatte unter dem Tagesordnungspunkt 6 ( „Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) einen Squeeze-out zugunsten der COMMERZBANK Aktiengesellschaft beschlossen. Dagegen haben comdirect-Aktionäre Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG), hilfsweise Anfechtungsklage (§ 246 AktG), erhoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/anfechtungsklagen-gegen-den-squeeze-out.html
Aufrgund dieser Klagen konnte eine Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister bislang nicht erfolgen (mit dem der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erst wirksam wird). Um doch noch bald zu einer Eintragung zu kommen, hat die beklagte Gesellschaft ein sog. Freigabeverfahren beantragt. Damit hofft die comdirect bank, im vierten Quartal eine Eintragung zu erreichen.
Die Hauptversammlung der comdirect bank Aktiengesellschaft am 5. Mai 2020 hatte unter dem Tagesordnungspunkt 6 ( „Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) einen Squeeze-out zugunsten der COMMERZBANK Aktiengesellschaft beschlossen. Dagegen haben comdirect-Aktionäre Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG), hilfsweise Anfechtungsklage (§ 246 AktG), erhoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/anfechtungsklagen-gegen-den-squeeze-out.html
Aufrgund dieser Klagen konnte eine Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister bislang nicht erfolgen (mit dem der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erst wirksam wird). Um doch noch bald zu einer Eintragung zu kommen, hat die beklagte Gesellschaft ein sog. Freigabeverfahren beantragt. Damit hofft die comdirect bank, im vierten Quartal eine Eintragung zu erreichen.
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