von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mit dem zum 1. August 2019 in Kraft getretenen Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 (AktRÄG 2019) wurde auch das Verfahren bei der Überprüfung der Squeeze-out-Abfindung in wesentlichen Punkten geändert. Der österreichische Nationalrat hatte am Abend des 2. Juli 2019 dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 in dritter Lesung einstimmig zugestimmt. Neben erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der EU-Aktionärsrechterichtlinie wurde auch das sog. Gremialverfahren neu gestaltet.
Mit dem zum 1. August 2019 in Kraft getretenen Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 (AktRÄG 2019) wurde auch das Verfahren bei der Überprüfung der Squeeze-out-Abfindung in wesentlichen Punkten geändert. Der österreichische Nationalrat hatte am Abend des 2. Juli 2019 dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 in dritter Lesung einstimmig zugestimmt. Neben erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der EU-Aktionärsrechterichtlinie wurde auch das sog. Gremialverfahren neu gestaltet.
Das mit dem EU-GesRÄG 1996 als österreichische Besonderheit eingeführte Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225g AktG (kurz: Gremium) ist unabhängig, aber organisatorisch bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtbehörde FMA angesiedelt (§ 225g Abs 3 AktG: Geschäftsführung und Kanzleigeschäfte). Während Anträge zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung beim zuständigen Gericht eingereicht werden müssen, machte das Gremium als spezialisierte Institution den Großteil der Arbeit. Das Gremium konnte bislang fast alle anhängigen Überprüfungsverfahren zu Squeeze-out-Fällen klären, während erst in der letzten Zeit vermehrt Fälle an das Gericht für eine gerichtliche Entscheidung zurückgegeben wurden (etwa Aurea Software und BEKO Holding). Während das Gremium bisher vor allem mit der Erstattung eines Gutachtens betraut war, beschränkt sich die Tätigkeit nach der Neuregelung vor allem auf die Streitschlichtung. Bei aussichtsreichen Vergleichsverhandlungen kann das Gremium aber wie bisher das Gutachten eines externen Sachverständigen einholen.
Diese neuen Bestimmungen kommen dann zur Anwendung, wenn das Gericht nach dem 31. Juli 2019 (d.h. nach Inkrafttreten des AktRÄG 2019) ein Innehalten mit dem Verfahren zwecks Streitschlichtung durch das Gremium beschließt (§ 262 Abs 42 AktG). Wurde das Gremium bereits vor diesem Zeitpunkt befasst, sind hingegen die vorherigen Regelungen weiter anzuwenden. Eines der ersten Verfahren nach neuem Recht ist das Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG (Beauftragung des Gremiums durch Beschluss des HG Wien vom 2. September 2019, Az. 75 Fr 17733/18 i-5).
Nach den Reden der Parlamentarier bei der Verabschiedung der Neuregelung wurde vor allem eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer erwartet. Hierzu soll die streitschlichtende Tätigkeit des Gremiums grundsätzlich auf ein Jahr (abzüglich der Zeit, die ein externer Sachverständiger für sein Gutachten benötigt) befristet sein. Sofern alle Parteien damit einverstanden sind, kann diese Frist aber auch überschritten werden (vgl § 225g Abs 1 und 6 AktG).
Im bislang unzureichend geregelten, praktisch aber sehr wichtigen Bereich der Verfahrenskosten und des Kostenersatzes findet sich nunmehr die Anordnung, dass das Gericht in seiner Entscheidung in der Sache bzw im Beschluss, mit dem der vor dem Gremium geschlossene Vergleich genehmigt wird, den Gesamtwert der Zuzahlungen (bzw der Aktien, die anstelle von Zuzahlungen zu leisten sind) festzuhalten hat (vgl § 225i Abs 3 AktG). Für den Kostenersatzanspruch jedes einzelnen Aktionärs ist dagegen grundsätzlich nur der auf ihn entfallende Teil dieses Gesamtwerts maßgeblich (vgl § 225l Abs 2 AktG).
Diese neuen Bestimmungen kommen dann zur Anwendung, wenn das Gericht nach dem 31. Juli 2019 (d.h. nach Inkrafttreten des AktRÄG 2019) ein Innehalten mit dem Verfahren zwecks Streitschlichtung durch das Gremium beschließt (§ 262 Abs 42 AktG). Wurde das Gremium bereits vor diesem Zeitpunkt befasst, sind hingegen die vorherigen Regelungen weiter anzuwenden. Eines der ersten Verfahren nach neuem Recht ist das Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG (Beauftragung des Gremiums durch Beschluss des HG Wien vom 2. September 2019, Az. 75 Fr 17733/18 i-5).
Nach den Reden der Parlamentarier bei der Verabschiedung der Neuregelung wurde vor allem eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer erwartet. Hierzu soll die streitschlichtende Tätigkeit des Gremiums grundsätzlich auf ein Jahr (abzüglich der Zeit, die ein externer Sachverständiger für sein Gutachten benötigt) befristet sein. Sofern alle Parteien damit einverstanden sind, kann diese Frist aber auch überschritten werden (vgl § 225g Abs 1 und 6 AktG).
Im bislang unzureichend geregelten, praktisch aber sehr wichtigen Bereich der Verfahrenskosten und des Kostenersatzes findet sich nunmehr die Anordnung, dass das Gericht in seiner Entscheidung in der Sache bzw im Beschluss, mit dem der vor dem Gremium geschlossene Vergleich genehmigt wird, den Gesamtwert der Zuzahlungen (bzw der Aktien, die anstelle von Zuzahlungen zu leisten sind) festzuhalten hat (vgl § 225i Abs 3 AktG). Für den Kostenersatzanspruch jedes einzelnen Aktionärs ist dagegen grundsätzlich nur der auf ihn entfallende Teil dieses Gesamtwerts maßgeblich (vgl § 225l Abs 2 AktG).
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