Mittwoch, 19. August 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der RÜTGERS Aktiengesellschaft

RBV Verwaltungs-GmbH
Essen

Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die RB Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der RÜTGERS Aktiengesellschaft, Essen
– ISIN: DE0007072001 / WKN 707200 –

Über das Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die RB Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH („RBV Verwaltungs-GmbH“) übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der RÜTGERS AG, Essen (nachfolgend auch die „Antragsgegnerin zu 2)“) – inzwischen formwechselnd umgewandelt in die RÜTGERS GmbH – hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az. 20 O 513/03 (AktE))) entschieden und die auf Erhöhung der Barabfindung gerichteten Anträge abgewiesen. Gegen diesen Beschluss legten Antragsteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13. Juli 2020 (Az. I 26 W 2/19) rechtskräftig über die Beschwerden entschieden. Hiermit gibt die Geschäftsführung der RBV Verwaltungs-GmbH den Tenor des verfahrensbeendenden Beschlusses bekannt:

„Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 14) und der Antragstellerinnen zu 15) und 28) vom 9.05.2019 sowie der Antragstellerin zu 9) vom 16.05.2019 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 6.02.2019 – 20 O 513/03 (AktE) – werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.“

Essen, im August 2020

RBV Verwaltungs-GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesaneziger vom 17. August 2020

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