Mittwoch, 8. Juli 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bausparkasse Mainz AG ohne Erhöhung abgeschlossen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bausparkasse Mainz AG (BKM) hatte das Landgericht Koblenz vor ca. vier Jahren mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Anträge zurückgewiesen, siehe https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/squeeze-out-bei-der-bausparkasse-mainz.html. Der von der Antragsgegnerin, der INTER Krankenversicherung AG, angebotene Barabfindungsbetrag sei nicht zu erhöhen. Entgegen den Bitten der Antragsteller holte das Gericht kein Sachverständigengutachten ein.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten sieben Antragsteller Beschwerden eingelegt. Sie begehrten u.a. eine Anhebung der Abfindung zumindest auf den erheblich höheren anteiligen Buchwert (EUR 215,-) bzw. eine deutliche Erhöhung des angebotenen Barabfindungsbetrags in Höhe von lediglich EUR 126,58 je BKM-Aktie.

Das OLG Zweibrücken hat numehr ohne mündliche Verhandlung und ohne Einholung eines Gutachtens diese Beschwerden mit Beschluss vom 2. Juni 2020 (laut Text des Beschlusses "Juli 2020") zurückgewiesen. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Das Spruchverfahren ist damit ohne Erhöhung beendet.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juni 2020, Az. 9 W 1/17
LG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2016, Az. 2 HK O 69/12 SpruchG
Jaeckel u.a. ./. INTER Versicherungsverein aG (zuvor: INTER Krankenversicherung aG)
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, INTER Versicherungsverein aG:
Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, 60328 Frankfurt am Main

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