Donnerstag, 2. Juli 2020

Bekanntmachung zur vergleichsweisen Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Dr. Scheller Cosmetics AG: Erhöhung des Barabfindungsbetrags auf EUR 9,-

Kalina International S.A. en liquidation
Lausanne, Schweiz

Bekanntmachung gem. § 14 Nr. 3 SpruchG im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der Minderheitsaktionäre der Dr. Scheller Cosmetics AG
ISIN DE0000007201303 / WKN 720 130

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der Dr. Scheller Cosmetics AG gibt die Kalina International S.A. gem. § 14 Nr. 3 SpruchG nachfolgend den einen Vergleich feststellenden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2020, Az. 20 W 1/16, Vorinstanz Landgericht Stuttgart, Az. 31 O 29/10 KfH AktG, bekannt:

In Sachen

(…) Antragsteller

gegen

Kalina International S.A., vertreten durch d. Verwaltungsrat c/o KPMG S.A., Avenue du Theatre 1, CH-1005 Lausanne, Schweiz

– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

Beigetreten zum Vergleichsabschluss als „Abwickelnde Gesellschaft“:

Unilever Swiss Holdings AG, vertreten durch d. Verwaltungsrat, Spitalstrasse 5, 8200 Schaffhausen, Schweiz

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach § 327f AktG hier: Beschwerde nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)

hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – festgestellt (§ 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG), dass zwischen den Verfahrensbeteiligten sowie der „Abwickelnden Gesellschaft“ der unter Ihnen ausgehandelte Vergleich folgenden Inhalts zustande gekommen ist:

VERGLEICH

Präambel

Die Hauptversammlung der Dr. Scheller Cosmetics AG („DSC AG“) beschloss auf Verlangen der Kalina International S.A. („Beschwerdegegnerin“) als Hauptaktionärin am 22. Dezember 2009 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Beschwerdegegnerin gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 7,91 je Stückaktie. Der Beschluss wurde am 18. Februar 2010 in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen und am 23. Februar 2010 bekanntgemacht.

Dagegen leiteten insgesamt 76 Antragsteller mit dem Ziel der Bestimmung einer höheren Barabfindung nach § 327f AktG ein Spruchverfahren beim Landgericht Stuttgart (und vereinzelt auch zunächst beim Landgericht Ulm) ein.

Das Landgericht Stuttgart wies mit Beschluss vom 10. Juli 2015, in der Fassung des Korrekturbeschlusses vom 3. August 2015, Az. 31 O 29/10 KfH AktG, alle Anträge zurück. Hiergegen legten

• die Antragstellerin zu (…),  (…), (…)

(gemeinsam die „Beschwerdeführer“, Nummerierung der Antragsteller gemäß Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 30. Dezember 2015) sowie der gemeinsame Vertreter Beschwerden ein, denen das Landgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 nicht abhalf. Diese liegen nunmehr dem Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 20 W 1/16, zur Entscheidung vor.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und der gemeinsame Vertreter sowie die Unilever Swiss Holdings AG, Spitalstrasse 5, 8200 Schaffhausen, Schweiz („Abwickelnde Gesellschaft“), die ausdrücklich zur Partei dieses Vergleichs wird, (gemeinsam „Beteiligte“) – unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen – auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts nachfolgend wiedergegebenen, verfahrensbeendenden Vergleich:

§ 1
Erhöhung der Barabfindung

1.1  Die in dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der DSC AG vom 22. Dezember 2009 festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 7,91 wird für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre der DSC AG – im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) – um EUR 1,09 („Erhöhungsbetrag“) auf nunmehr EUR 9,00 je Stückaktie der DSC AG erhöht.

1.2  Zusätzlich zahlt die Beschwerdegegnerin – in Abweichung von § 327b Abs. 2 AktG – pauschal EUR 0,25 je Stückaktie zur vollständigen Abgeltung etwaiger Zinsen und aller etwaigen Ansprüche aus § 327b Abs. 2, 2. Hs. AktG.

§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrags

2.1  Die Beschwerdegegnerin wird umgehend die Auszahlung des Erhöhungsbetrags in Höhe von EUR 1,09 zuzüglich pauschal EUR 0,25 je Stückaktie an die Minderheitsaktionäre veranlassen. Mit der Veranlassung der Auszahlung und der Zurverfügungstellung der nötigen Mittel an das Abwicklungsinstitut hat die Beschwerdegegnerin das ihrerseits Erforderliche getan und wird von ihrer Verbindlichkeit gegenüber den Minderheitsaktionären frei.

2.2 Mit der Abwicklung und Zahlung des Erhöhungsbetrags wird die Deutsche Bank AG oder ein anderes von der Beschwerdegegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut beauftragt („Abwicklungsinstitut“).

2.3 Die aufgrund des Vergleichs im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze-out nachzahlungsberechtigten Minderheitsaktionäre der DSC AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der DSC AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vergleichs keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

2.4  Die Beschwerdegegnerin befindet sich in Liquidation. Die Liquidation wird nach Veranlassung der Auszahlung gemäß § 2.1 abgeschlossen werden. Für den Fall, dass eine Auszahlung an nachzahlungsberechtigte ausgeschiedene Minderheitsaktionäre zunächst nicht erfolgen kann, (z.B. aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten) gilt Folgendes: Die Beschwerdegegnerin überträgt alle eventuellen Rückzahlungsansprüche, u.a. gegenüber dem Abwicklungsinstitut, an die Abwickelnde Gesellschaft. Die Abwickelnde Gesellschaft hat es im Innenverhältnis gegenüber der Beschwerdegegnerin übernommen, die Auszahlung an etwaige zunächst nicht befriedigte Minderheitsaktionäre zu betreiben. Die Abwickelnde Gesellschaft behält sich vor, die Erhöhungsbeträge, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Vergleichs entgegengenommen worden sind, zuzüglich des pauschalen Betrags zur Zinsabgeltung zugunsten der Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stuttgart unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.

2.5  Da die Nachzahlung des Erhöhungsbetrags für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei erfolgt, wird die Beschwerdegegnerin eine marktübliche Provision an die Depotbanken zahlen.

§ 3
Wirkung des Vergleichs

3.1  Dieser Vergleich wird durch Beschluss des Gerichts gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wirksam und beendet das Spruchverfahren.

3.2  Die Beteiligten sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirken soll. Für diesen Fall erklären die Beschwerdeführer das Verfahren für beendet, nehmen vorsorglich ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2015 in der Fassung des Korrekturbeschlusses vom 3. August 2015 zurück und verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens verzichtet. Auch er nimmt vorsorglich seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2015 in der Fassung des Korrekturbeschlusses vom 3. August 2015 zurück.

3.3 Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche in Betracht kommende Ansprüche der Minderheitsaktionäre im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Minderheitsausschluss und mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt.

§ 4
(…)

§ 5
Bekanntmachung

Die Beschwerdegegnerin wird diesen Vergleich und die Hinweise zu seiner Abwicklung („Abwicklungshinweise“) nach seinem Wirksamwerden im Bundesanzeiger und einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, auf ihre Kosten veröffentlichen.

§ 6
Schlussbestimmungen

6.1  Im Zusammenhang mit diesem Vergleich wurden und werden alle ehemaligen Aktionäre der DSC AG gleich behandelt.

6.2  Dieser Vergleich enthält sämtliche Vereinbarungen der Beteiligten und ersetzt alle mündlichen und schriftlichen Verhandlungen, Vereinbarungen und Abreden, die zuvor zwischen den Beteiligten im Hinblick auf den Vergleich geschlossen wurden. Nebenabreden bestehen nicht.

6.3  Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern zwingendes Recht keine strengere Form vorschreibt.

6.4  Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

6.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs davon nicht berührt. § 139 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vergleich eine unbeabsichtigte Regelungslücke aufweisen sollte.

Hinweise zur Abwicklung der Zuzahlung gemäß dem obigen Vergleich

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Dr. Scheller Cosmetics AG bekannt gegeben:

Die Erhöhung der Barabfindung um EUR 1,09 je Aktie (im Folgenden „Nachbesserungsbetrag“) wird von der Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt.

Die aufgrund des Vergleichs im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze-out nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Dr. Scheller Cosmetics AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – EUR 1,09 zzgl. einer Zinspauschale von EUR 0,25 je Stückaktie – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Dr. Scheller Cosmetics AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 10. August 2020 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

Die Zinsen auf die Nachzahlung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Dr. Scheller Cosmetics AG im Inland provisions- und spesenfrei.

Lausanne, im Juli 2020

Kalina International S.A en liquidation

Quelle: Bundesanzeiger vom 1. Juli 2020

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen