Samstag, 11. Juli 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG

VMS Deutschland Holdings GmbH
Darmstadt

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG, Bremen

Im Jahr 2015 schlossen die MeVis Medical Solutions AG, Bremen, als abhängiges Unternehmen und die VMS Deutschland Holdings GmbH, Darmstadt, als herrschendes Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Neben einer Ausgleichszahlung (Garantiedividende) in Höhe von EUR 1,13 (brutto), entsprechend EUR 0,95 (netto) je Aktie wurde in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre der MeVis Medical Solutions AG eine Barabfindung in Höhe von EUR 19,77 festgesetzt.

In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Ausgleichszahlung (§ 304 AktG) und der Abfindung (§ 305 AktG) aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MeVis Medical Solutions AG und der VMS Deutschland Holdings GmbH hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (2 W 47/19) mit Beschluss vom 15. Mai 2020 die Beschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen (11 O 231/15) vom 27. Dezember 2018 zurückgewiesen. Das Landgericht Bremen hatte die Anträge auf Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung zurückgewiesen.

Die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen und des Landgerichts Bremen gibt die Geschäftsführung der VMS Deutschland Holdings GmbH wie folgt bekannt:

I.
Beschluss des Landgerichts Bremen

„Beschluss
In dem Rechtsstreit

1. NEXBTL-Neue Exklusive BioToys Lüllemann-GmbH, …

77.  SCI AG, …
Antragsteller

gegen

VMS Deutschland Holdings GmbH, vertr. durch ihre GF Jörg Fässler und John W. Kuo, Alsfelder Straße 6, 64289 Darmstadt,
Antragsgegnerin

Prozessbevollmächtigte: Hengeler Mueller Rechtsanwälte, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

Herrn Dr. Andreas Meyer im Hagen, Bremen,
als Vertr. der außenstehenden Aktionäre

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen am 27.12.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Behrens und die Handelsrichter Gerkmann und Manigk beschlossen:

Die Anträge der Antragsteller auf Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Eine Erstattung der entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf Euro 200.000,-- festgesetzt.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer Euro 600,00 nicht übersteigt.“

II.
Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

„Beschluss

In der Beschwerdesache

1. …
bis
77. …
Antragstellerinnen

gegen

VMS Deutschland Holdings GmbH, Alsfelder Straße 6, 64289 Darmstadt,
Antragsgegnerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf,

Beteiligte:

Dr. Andreas Meyer im Hagen, Bremen,
Vertreter der außenstehenden Aktionäre

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Böhrnsen, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle und die Richterin am Oberlandesgericht Witt

am 15. Mai 2020 beschlossen:

Die Beschwerden der Antragsteller zu 5, 7, 12-15, 21-28, 30, 33, 54, 57-62 und 69-76 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.“

Darmstadt, im Juni 2020

VMS Deutschland Holdings GmbH
– Die Geschäftsführung –

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Juli 2020

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