Montag, 22. Juni 2020

Bekanntmachung zur Beendigung des Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hanfwerke Oberachern A.G. (+ 5,86 %)

AGM Anlagen GmbH
Zossen

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 30. Juli 2014 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der damaligen Hanfwerke Oberachern A.G., Achern/Baden, auf die AGM Anlagen GmbH gibt diese hiermit den aufgrund des Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 25. Mai 2020 (Az. 12 W 17/19) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 25. März 2019 (Az. 24 AktE 6/14 (2)) bekannt:

„In dem Rechtsstreit

1. -  20.
- Antragsteller -

21. Dr. Werner H. Born, RAe Rittershaus u. Koll., Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, Gz.: MH/00337/15
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

(...)

gegen

AGM Anlagen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Dr. Susanne Frieß, Zehrensdorfer Straße 4, 15806 Zossen

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: GR/RLN 71558-14

wegen Antrag gem. § 327 AktG

hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Feuerstein und den Handelsrichter Gehl am 25.03.2019 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2019 beschlossen:

1. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Hanfwerke Oberachern AG – jetzt: GmbH – aufgrund der Übertragung deren Aktien auf die Hauptaktionärin zu gewähren hat, wird auf 204,76 € festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. Der Geschäftswert wird für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters auf 200.000,00 € festgesetzt.“

Hinweis zur Abwicklung der Nachzahlung gemäß vorstehendem Beschluss

Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachzahlung ist zentralisiert bei der

Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die

- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen;
- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachzahlung bekanntzugeben.

Zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 25. September 2014 zu zahlen. Der gesamte Betrag wird ohne Abzug von Abschlagsteuern ausgezahlt. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachbesserung und der Zinsen wird empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren.

Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung werden den Depotbanken separat mitgeteilt. Bei eventuellen Rückfragen wird gebeten, sich an die jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung wird voraussichtlich mit Valuta 8. Juli 2020 erfolgen.

Zossen, im Juni 2020
AGM Anlagen GmbH
- Die Geschäftsführung -

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. Juni 2020

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