von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG (als beherrschten Unternehmen) und der zum chinesischen Lenovo-Konzern gehörenden Lenovo Germany Holding GmbH hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 26. August 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Landgericht hielt die von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Erhöhungen für nicht ausreichend ("nicht einmal 3 % im Vergleich zu dem Abfindungsangebot"), um Abfindung und Ausgleich anzuheben.
Den von mehreren Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingereichten Beschwerden hat das Landgerichts nunmehr mit Beschluss vom 30. März 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss verweist das LG Dortmund darauf, dass das "Prinzip der unerheblichen Bagatellabweichung" in der OLG-Rechtsprechung "nahezu einhellig" anerkannt sei. Auch die Rundung des Basiszinssatzes sei richtig. Marktrisikoprämie und Betafaktor seien zutreffend ermittelt worden.
OLG Düsseldorf, Az. noch nicht bekannt
Landgericht Dortmund, Beschluss vom 26. August 2019, Az. 20 O 4/12 (AktE)
Vogel u.a. ./. Lenovo Germany Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte, 40545 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lenovo Germany Holding GmbH: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 60323 Frankfurt am Main
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