Sonntag, 19. April 2020

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Tognum AG beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hatte die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag (BuG) zwischen der (damaligen) Engine Holding GmbH und der Tognum AG (nunmehr: Rolls-Royce Power Systems AG) als beherrschtem Unternehmen mit Beschluss vom 22. August 2016 erstinstanzlich zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/09/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html.

Das Landgericht ging dabei von dem nach Beginn der Antragsfrist im Rahmen eines Vergleichs auf EUR 31,61 erhöhten Barabfindungsbetrag aus (auf den sich in dem WpÜG-Squeeze-out-Verfahren die dortigen Rechtsbeschwerdeführer mit der Antragsgegnerin geeinigt hatten). Für den BuG hatte die Antragsgegnerin nur EUR 26,46 als Barabfindung angeboten.

Das OLG Stuttgart hat nunmehr mit Beschluss vom 3. April 2020 die von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020, Az. 20 W 2/17
LG Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2016, Az. 31 O 1/13 KfH
Equipotential SE u.a. ./. 
Rolls-Royce Power Systems AG (vorher: Rolls-Royce Power Systems Holding GmbH, zuvor: Engine Holding GmbH)
34 Antragsteller (im verbundenden Verfahren)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafcyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

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