von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Softship AG, Hamburg, hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Barabfindung deutlich von EUR 11,66 auf EUR 14,35 je Stückaktie angehoben.
In der Entscheidung stellt das Gericht maßgeblich auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab. Auch wenn dieser Kurs sich nur im Freiverkehr an der Hamburger Börse gebildet habe, spiegele er den Verkehrswert der Aktie wider. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Börsenkurs manipuliert worden sei (S. 16). Auch könne keine Marktenge angenommen werden, die es dem einzelnen Aktionär unmöglich gemacht hätte, seine Aktien zum Börsenkurs zu verkaufen. Bei einer Orientierung an § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO liege eine relevante Marktenge nur dann vor, wenn kumulativ während der letzten drei Monate vor dem Stichtag an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt wurden und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als fünf Prozent voreinander abgewichen sind (S. 17). Diese Voraussetzungen können auch im Freiverkehr gehandelte Aktien angewendet werden. Hier seien im Referenzzeitraum mehr als 15 % der sich im Freefloat befindenden Aktien gehandelt worden. Auch seien an mehreren Handelstagen mehr als 1.000 Aktien gehandelt worden. Eine Geld-/Briefspanne von fast 5 % sei kein durchgreifendes Indiz für die Annahme, die Aktionäre hätten aufgrund einer Marktenge nicht zum Börsenkurs deinvestieren können (S. 18). Die geringere Informationseffizienz des Kapitalmarkts im Freiverkehr durch Wegfall der Folgepflichten bei Ausscheiden aus dem regulierten Markt führe nicht dazu, dass der im Freiverkehr gebildete Börsenkurs nicht mehr den Verkehrswert wiedergeben würde (S. 19).
Der Erhöhungsbetrag der Barabfindung (EUR 2,69) ist mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der hier am 26. September 2018 erfolgten Bekanntmachung des Übertragungsbeschlusses zu verzinsen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsgegnerin und die Antragsteller noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, Az. 403 HKO 144/18
Hoppe, M. u.a. ./. CargoWise GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte mbB, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CargoWise GmbH:
Rechtsanwälte Mayer Brown LLP (RA Dr. Jan Kraayvanger), 60327 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young
sachverständige Prüferin: Ebner Stolz
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Softship AG, Hamburg, hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Barabfindung deutlich von EUR 11,66 auf EUR 14,35 je Stückaktie angehoben.
In der Entscheidung stellt das Gericht maßgeblich auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab. Auch wenn dieser Kurs sich nur im Freiverkehr an der Hamburger Börse gebildet habe, spiegele er den Verkehrswert der Aktie wider. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Börsenkurs manipuliert worden sei (S. 16). Auch könne keine Marktenge angenommen werden, die es dem einzelnen Aktionär unmöglich gemacht hätte, seine Aktien zum Börsenkurs zu verkaufen. Bei einer Orientierung an § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO liege eine relevante Marktenge nur dann vor, wenn kumulativ während der letzten drei Monate vor dem Stichtag an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt wurden und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als fünf Prozent voreinander abgewichen sind (S. 17). Diese Voraussetzungen können auch im Freiverkehr gehandelte Aktien angewendet werden. Hier seien im Referenzzeitraum mehr als 15 % der sich im Freefloat befindenden Aktien gehandelt worden. Auch seien an mehreren Handelstagen mehr als 1.000 Aktien gehandelt worden. Eine Geld-/Briefspanne von fast 5 % sei kein durchgreifendes Indiz für die Annahme, die Aktionäre hätten aufgrund einer Marktenge nicht zum Börsenkurs deinvestieren können (S. 18). Die geringere Informationseffizienz des Kapitalmarkts im Freiverkehr durch Wegfall der Folgepflichten bei Ausscheiden aus dem regulierten Markt führe nicht dazu, dass der im Freiverkehr gebildete Börsenkurs nicht mehr den Verkehrswert wiedergeben würde (S. 19).
Der Erhöhungsbetrag der Barabfindung (EUR 2,69) ist mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der hier am 26. September 2018 erfolgten Bekanntmachung des Übertragungsbeschlusses zu verzinsen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsgegnerin und die Antragsteller noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, Az. 403 HKO 144/18
Hoppe, M. u.a. ./. CargoWise GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte mbB, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CargoWise GmbH:
Rechtsanwälte Mayer Brown LLP (RA Dr. Jan Kraayvanger), 60327 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young
sachverständige Prüferin: Ebner Stolz
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