von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2008 beschlossenen Squeeze-out bei der früher als Dorint AG firmierenden The NewGen Hotel AG hat das OLG Düsseldorf die von einigen Antragstellern eingeleegten Beschwerden gegen den Beschluss des LG Düsseldorf zurückgewiesen. Das Landgericht hatte die Spruchanträge mit Beschluss vom 20. Januar 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Damit ist das Spruchverfahren ohne Erhöhung der angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 39,- beendet.
Die Hauptaktionärin hatte zwar bestimmten Aktionären (denen im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 23. März 2004 Put-Optionen gewährt worden waren) eine zusätzliche Zahlung von EUR 10,- vergleichsweise zugesichert. Die übrigen Aktionäre waren davon nach Ansicht des OLG Düsseldorf aber nicht betroffen, da der Vergleich eine inter omnes-Wirkung nicht vorsehe (S. 11).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2019, Az. I-26 W 3/17 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2017, Az. 39 O 18/09 AktE
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Accor S.A.
gemeinsamer Vertreter: RA Foker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Accor S.A.;
Rechtsanwälte Clifford Chance LLP, 60325 Frankfurt am Main
In dem Spruchverfahren zu dem 2008 beschlossenen Squeeze-out bei der früher als Dorint AG firmierenden The NewGen Hotel AG hat das OLG Düsseldorf die von einigen Antragstellern eingeleegten Beschwerden gegen den Beschluss des LG Düsseldorf zurückgewiesen. Das Landgericht hatte die Spruchanträge mit Beschluss vom 20. Januar 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Damit ist das Spruchverfahren ohne Erhöhung der angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 39,- beendet.
Die Hauptaktionärin hatte zwar bestimmten Aktionären (denen im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 23. März 2004 Put-Optionen gewährt worden waren) eine zusätzliche Zahlung von EUR 10,- vergleichsweise zugesichert. Die übrigen Aktionäre waren davon nach Ansicht des OLG Düsseldorf aber nicht betroffen, da der Vergleich eine inter omnes-Wirkung nicht vorsehe (S. 11).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2019, Az. I-26 W 3/17 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2017, Az. 39 O 18/09 AktE
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Accor S.A.
gemeinsamer Vertreter: RA Foker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Accor S.A.;
Rechtsanwälte Clifford Chance LLP, 60325 Frankfurt am Main
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