Essity Group Holding B.V.
Amsterdam, Niederlande
(vormals SCA Group Holding B.V.)
Amsterdam, Niederlande
(vormals SCA Group Holding B.V.)
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
über die Beendigung des Spruchverfahrens nach Squeeze-out
bei der ehemaligen SCA Hygiene Products SE, München
über die Beendigung des Spruchverfahrens nach Squeeze-out
bei der ehemaligen SCA Hygiene Products SE, München
Aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen SCA Hygiene Products SE, München, (im Folgenden: „SCA“) gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Barabfindung in Höhe von € 487,81 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der SCA auf die Hauptaktionärin, die Essity Group Holding B.V. (seinerzeit firmierend unter SCA Group Holding B.V.), Piet Heinkade 55, 1019GM Amsterdam, Niederlande, (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder auch „Antragsgegnerin“) übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“; die Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Hauptaktionärin übertragen wurden, im Folgenden „SCA-Minderheitsaktionäre“).
Mehrere SCA-Minderheitsaktionäre haben daraufhin ein Spruchverfahren vor dem Landgericht München I eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt (im Folgenden „Antragsteller“).
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 31. Mai 2016 über die Anträge entschieden (Az. 5 HK O 14376/13) und die Barabfindung auf € 533,93 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der SCA erhöht. Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 2. September 2019 (Az. 31 Wx 358/16), zugegangen am 1. Oktober 2019, die Beschwerden zurückgewiesen. Damit ist der Beschluss des Landgericht München I vom 31. Mai 2016 rechtskräftig geworden.
Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG gibt die Hauptaktionärin daher bekannt:
A. Tenor des Beschlusses des Landgerichts München I vom 31. Mai 2016 (Az. 5 HK O 14376/13)
„I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der SCA Hygiene Products SE zu leistende Barabfindung wird auf € 533,93 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 27.06.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
„I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der SCA Hygiene Products SE zu leistende Barabfindung wird auf € 533,93 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 27.06.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin zu leistenden Vergütung an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 7,5 Mio. festgesetzt.“
B. Tenor des Beschlusses des Oberlandesgericht München vom 2. September 2019 (Az. 31 Wx 358/16):
„I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 7), 21), 27), 36), 40), 42) - 44), 47) - 50), 57) - 62), 69) - 71), 79), 83), 84), 103) und 106) sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 7,5 Mio. festgesetzt.“
Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachzahlung werden demnächst mit gesonderter Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen.
Amsterdam/Niederlande, im Oktober 2019
Quelle: Bundesanzeiger vom 5. November 2019
Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachzahlung werden demnächst mit gesonderter Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen.
Amsterdam/Niederlande, im Oktober 2019
Essity Group Holding B.V.
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 5. November 2019
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Anmerkung der Redaktion:
Die gerichtliche Anhebung des Barabfindungsbetrags je SCA-Aktie von 487,81 EUR auf EUR 533,93 entspricht einer Erhöhung um 9,45 %.
Erfreulich, dass die Essity-Group, Ihrem hohen Ansehen entsprechend, die am 2.9.2019 rechtskräftig gewordene Spruchentscheidung jetzt doch noch gemäß § 14 SpruchG im
AntwortenLöschenBundesanzeiger bekanntgemacht hat. Die Nachentschädigung dürfte also, wenn eigentlich
auch etwas spät, demnächst doch noch kommen, ohne dass es zusätzlicher Leistungsklagen
nach § 16 SpruchG bedürfen wird.
Die Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachzahlung sind jetzt im Bundesanzeiger vom 7.11.2019 erschienen. Berechtigten, die ihre seitherige Depotverbindung noch haben, wird die Nachzahlung samt Zinsen laut dieser Hinweise bankprovisionsfrei und ohne Steuerabzug von diesen Depotbanken ausgezahlt werden, wobei die Zinsen prinzipiell natürlich dann von empfangenden dt. Steuerpflichtigen zu versteuern sein werden...
AntwortenLöschenAuch die Nachzahlung ist meines Erachtens zu versteuern, wenn man die Papiere nicht schon bereits vor Einführung der Abgeltungssteuer gekauft hat.
AntwortenLöschenFragt sich nur, ob der Nachschlag als Sonstige Einkünfte oder als Kapitalerträge zu versteuern sind. Ich habe in der Vergangenheit immer letztere Variante gewählt.
Bei mir waren es ursprünglich Aschaffenburger Zellstoffwerke AG- und Papierwerke Waldhof-Aschaffenburg AG-Aktien, die längst vor 2009 erworben wurden. Ich gebe zu, dass SCA/Essity
AntwortenLöschenwirklich viel aus diesen einst deutschen Aktiengesellschaften gemacht hat. Trotzdem wäre es
mir viel lieber gewesen, in den alten deutschen Aktiengesellschaften zu verbleiben, statt letztlich durch eigentumswidrigen Squeeze-out aus dem nachfolgenden SCA-Unternehmen hinausgeworfen zu werden. Solche zwangsweise Entfernung von Minderheitsaktionären, die mittlerweile bei sehr vielen aussichtsreichen Unternehmen praktiziert wird, ist mir eigentlich nach wie vor vollkommen unverständlich. Mich wundert, dass die Entscheidungsstellen der Bundesrepublik Deutschland nicht kapieren, in welchem Umfang einst urdeutsche Unternehmen in ausländische Hände überführt worden sind und werden. So gehören die einst fast vollkommen deutschen DAX-Unternehmen heute zu mehr als zwei Dritteln Ausländern. Soll das alles gut sein?
Es erscheint doch eigentlich als eine kontraproduktive deutsche Wirtschaftspolitik, deutsche Aktionäre, die sich ihren Aktiengesellschaften nicht nur finanztechnisch, sondern meist auch in persönlicher Präferenz und Erfahrung verbunden fühlen, insbesondere deshalb zu entmutigen, weil sie nur mit minderen Anteilen beteiligt sind. Das gilt ja nicht nur bei eigentumswidrigen Eingriffen wie Squeeze-out, sondern auch bei Vorhaben wie der Finanztransaktionssteuer, die faktisch ebenfalls fast nur die kleineren Aktionäre zu treffen droht, während Großaktionäre genug Mittel und Wege haben, solcher Steuer auszuweichen. Man versteht nicht, was die deutsche Politik gegen deutsche Kleinaktionäre hat, um ihnen das Leben möglichst schwer zu machen. Will man die kleinen deutschen Anleger und Sparer denn wirklich mit politischen Finessen entmutigen, in Aktien möglichst erfolgreich anzulegen und ihnen stattdessen zinslos-inflationäre Schuldtitel von Banken weiterhin ans Herz zu legen? Das kann doch niemals staatspolitisch zielführend sein, wenn man bedenkt, dass künftig die staatliche Rente allein nicht mehr zum ordentlichen Lebensunterhalt ausreichend sein wird, sondern der Ergänzung durch wachstumsinhärente Anlagen wie eben namentlich von Aktien leistungsfähiger Unternehmen bedarf.
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