Mittwoch, 30. Oktober 2019

Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG: Zech Group zahlt erst nach mehreren Anwaltsschreiben Nachbesserung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen mit Beschluss vom 29. März 2019 die Barabfindung auf EUR 6,09 festgesetzt, was gegenüber dem gezahlten Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75 einer Erhöhung um mehr als 121 % entspricht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/squeeze-out-bei-der-deutschen.html Gegenüber dem von der Antragsgegnerin ursprünglich angebotenen Betrag in Höhe von lediglich EUR 1,72 ergibt sich eine Anhebung um sogar 248 %.

Den Erhöhungsbetrag von EUR 6,09 (Nachbesserung um EUR 3,34 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz) müssen die Berechtigten aber von der Zech Group einfordern. Anders als sonst allgemein üblich will die Hauptaktionärin den ausgeurteilten (hier sehr erheblichen) Erhöhungsbetrag weiterhin nicht von sich aus auszahlen. Auch auf Aufforderungsschreiben hin probiert die Zech Group ausgeschlossene Minderheitsaktionäre abzuwimmeln und verlangt weitere Unterlagen. Erst auf mehrere Anwaltsschreiben hin zahlte die Zech Group nunmehr die ausgeurteilte Nachbesserung aus.

Weigert sich die Hauptaktionärin, die gerichtlich festgesetzte Nachbesserung zu zahlen, kann der Anspruch mittels Leistungsklage nach § 16 SpruchG relativ einfach durchgesetzt werden. Zuständig ist hierfür das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper, der gemäß § 2 SpruchG mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war. In einem Fall, in dem kürzlich Leistungsklage gegen die Zech Group erhoben wurde, wurde die Nachbesserung umgehend überwiesen.

Der Fall zeigt, dass die Zahlung von Nachbesserungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Erhöhung in Spruchverfahren sinnvollerweise neu gesetzlich geregelt werden sollte. Ansonsten hat der Hauptaktionär einen unangemessenen Vorteil dadurch, dass angesichts der langen Dauer von Spruchverfahren viele anspruchsberechtigte Aktionäre zwischenzeitlich verstorben sind, die Einforderung des Erhöhungsbetrags vergessen (sofern sie von einer Nachbesserung überhaupt Kenntnis erlangen) oder ihnen dies angesichts der geforderten zusätzlichen Formalitäten (schriftliche Aufforderung, nicht näher bestimmte "Legitimationsnachweise") und des Abwimmels von Anspruchsberechtigten zu aufwändig ist.

OLG Bremen, Beschluss vom 29. März 2019, Az. 2 W 68/18
LG Bremen, Beschluss vom 7. März 2018, Az. 13 O 147/13
Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln
Auftragsgutachten: Ernst & Young GmbH, Hamburg
sachverständiger Prüfer: WP/StB/RA Prof. Dr. Matthias Schüppen, Graf Kanitz, Schüppen und Partner

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