Freitag, 27. September 2019

Abwicklung des Übernahmeangebots für innogy-Aktien

E.ON Verwaltungs SE
Düsseldorf 

Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 

Die E.ON Verwaltungs SE, Düsseldorf, Deutschland („Bieter“), hat am 27. April 2018 die Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot an die Aktionäre der innogy SE, Essen, Deutschland, zum Erwerb der von ihnen gehaltenen nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der innogy SE (ISIN DE000A2AADD2) („innogy-Aktien“) gegen Zahlung einer Gegenleistung von EUR 36,76 je Aktie veröffentlicht. Nach Maßgabe von Ziffer 4.1 der Angebotsunterlage wurde die Angebotsgegenleistung auf EUR 37,00 je innogy-Aktie erhöht. Der Bieter ist ferner auf Grund einer am 18. September 2019 erfolgten Erwerbstransaktion der E.ON SE, einer mit dem Bieter gemeinsam handelnden Person, nach Maßgabe von Ziffer 4.2 (ii) der Angebotsunterlage i.V.m. § 31 Abs. 5 WpÜG gegenüber den innogy-Aktionären, die das Übernahmeangebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 0,59 je innogy-Aktie verpflichtet (vgl. hierzu die Bekanntmachung des Bieters gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG vom 19. September 2019). Die weitere Annahmefrist des Übernahmeangebots gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG endete am 25. Juli 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland); das Übernahmeangebot kann nicht mehr angenommen werden und wird voraussichtlich am 26. September 2019 vollzogen.

Gemäß Ziffer 4.2 (ii) der Angebotsunterlage hat sich der Bieter verpflichtet, etwaige bis zum 31. Dezember 2019 erfolgende Nacherwerbe von innogy-Aktien im Sinne des § 31 Abs. 5 WpÜG zu veröffentlichen, und hat sich für den Fall, dass er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen bis zum 31. Dezember 2019 außerhalb der Börse innogy-Aktien erwerben und hierfür wertmäßig eine höhere Gegenleistung als die Angebotsgegenleistung gewähren oder vereinbaren, gegenüber denjenigen innogy-Aktionären, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des § 31 Abs. 5 WpÜG verpflichtet.

Am 23. September 2019 hat die E.ON Beteiligungen GmbH, ein 100%-iges Tochterunternehmen der E.ON SE und eine mit dem Bieter gemeinsam handelnde Person, im Rahmen einer konzerninternen Übertragung von der E.ON SE 426.624.685 innogy-Aktien (die „Einbringungsaktien“) erworben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 76,79% des Grundkapitals und der Stimmrechte der innogy SE. Die Übertragung der Einbringungsaktien von der E.ON SE auf die E.ON Beteiligungen GmbH erfolgte im Zuge einer am 23. September 2019 beschlossenen Sachkapitalerhöhung gegen die Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von EUR 1.000 an der E.ON Beteiligungen GmbH. Der Übernahme- sowie der Einbringungsvertrag wurden am selben Tag geschlossen; ferner wurde die Sachkapitalerhöhung am 24. September 2019 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Der Wert der Gegenleistung pro Einbringungsaktie im Sinne der Ziffer 4.2 (ii) der Angebotsunterlage i.V.m. § 31 Abs. 5 WpÜG entspricht EUR 0,0008 und liegt damit unter der oben genannten Angebotsgegenleistung.

Am 23. September 2019 hat ferner der Bieter, ein 100%-iges Tochterunternehmen der E.ON Beteiligungen GmbH, im Rahmen einer konzerninternen Übertragung von der E.ON Beteiligungen GmbH die Einbringungsaktien erworben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 76,79% des Grundkapitals und der Stimmrechte der innogy SE. Die Übertragung der Einbringungsaktien von der E.ON Beteiligungen GmbH auf den Bieter erfolgte im Zuge einer am 23. September 2019 beschlossenen Sachkapitalerhöhung gegen die Ausgabe von 1.000 Stückaktien des Bieters zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Stückaktie. Der Zeichnungs- sowie der Einbringungsvertrag wurden am selben Tag geschlossen; ferner wurde die Sachkapitalerhöhung am 24. September 2019 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Der Wert der Gegenleistung pro Einbringungsaktie im Sinne der Ziffer 4.2 (ii) der Angebotsunterlage i.V.m. § 31 Abs. 5 WpÜG entspricht EUR 0,37 und liegt damit unter der oben genannten Angebotsgegenleistung.

Wichtiger Hinweis: 

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der innogy SE. Die Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot der E.ON Verwaltungs SE an die Aktionäre der innogy SE betreffende Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage dargelegt, deren Veröffentlichung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 26. April 2018 gestattet hat. Investoren und Aktionären der innogy SE wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Mitteilungen und Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.

Essen, 25. September 2019 

E.ON Verwaltungs SE

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