von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der CHORUS Clean Energy AG mit Beschluss vom 26. Juli 2019 den Barabfindungsbetrag auf EUR 13,03 je Aktie festgelegt. Gegenüber dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von EUR 11,92 entspricht die gerichtliche Festsetzung einer Anhebung um 9,31 %. Der Nachbesserungsbetrag ist ab dem 26. August 2017 (einen Tag nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Nach Ansicht des Gerichts sind die vorgelegte Umsatzplanung und die weiteren Planungsannahmen plausibel (S. 33 ff.). Lediglich bei der der Besteuerung des Wertbeitrags aus Thesaurierung im Terminal Value müsse teilweise eine Korrektur erfolgen (S. 47). So unterlägen inflationsbedingte Kursgewinne keiner Besteuerung (S. 52). Zwar werde teilweise angenommen, erst durch die konsistente Berücksichtigung der effektiven Steuerlast auf die inflationsbedingten (Schein-)Gewinne werde die Steueräquivalenz zwischen Bewertungsobjekt und Alternativanlage wieder hergestellt. Allerdings komme es dadurch bei dem Bewertungskalkül zu Unvereinbarkeiten zwischen dem Zähler und dem Nenner (S. 53). Im Unternehmensergebnis, das im Zähler des Bewertungskalküls abgebildet wird, kommt es durch den Ansatz der Besteuerung der Scheingewinne zu einer Minderung des Unternehmenswerts. Wenn diese Steuer im Zähler beachtet werde, müsste sie in gleicher Weise auch im Nenner angesetzt werden. Im Nenner - also beim Kapitalisierungszinssatz - werde eine Inflationsgewinnbesteuerung nicht eingerechnet. Dies müsste jedoch erfolgen, um die Vergleichbarkeit von Zähler und Nenner zu gewährleisten. Diese Ansatz wäre jedoch mit der Herleitung des Risikozuschlags aus vergangenheitsbezogenen Werten nicht vereinbar.
Die Marktrisikoprämie schätzt das Gericht entsprechend seiner bisherigen (in mehreren Entscheidungen vom OLG München gebilligten) Rechtsprechung auf 5 % (S. 70). Auch der Beitrag von Castedello/Jonas/Schieszl/Lechner (Wpg 2018, 806 ff.) rechtfertige nicht die Erhöhung der Marktrisikoprämie auf 5,5 % nach Steuern (S. 73).
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung noch Beschwerde einlegen (über die das OLG München entscheidet).
LG München I, Beschluss vom 26. Juli 2019, Az. 5 HK O 13831/17
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Encavis AG
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Encavis AG (früher: Capital Stage AG):
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle Partnerschaft mbB, 60311 Frankfurt am Main
Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der CHORUS Clean Energy AG mit Beschluss vom 26. Juli 2019 den Barabfindungsbetrag auf EUR 13,03 je Aktie festgelegt. Gegenüber dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von EUR 11,92 entspricht die gerichtliche Festsetzung einer Anhebung um 9,31 %. Der Nachbesserungsbetrag ist ab dem 26. August 2017 (einen Tag nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Nach Ansicht des Gerichts sind die vorgelegte Umsatzplanung und die weiteren Planungsannahmen plausibel (S. 33 ff.). Lediglich bei der der Besteuerung des Wertbeitrags aus Thesaurierung im Terminal Value müsse teilweise eine Korrektur erfolgen (S. 47). So unterlägen inflationsbedingte Kursgewinne keiner Besteuerung (S. 52). Zwar werde teilweise angenommen, erst durch die konsistente Berücksichtigung der effektiven Steuerlast auf die inflationsbedingten (Schein-)Gewinne werde die Steueräquivalenz zwischen Bewertungsobjekt und Alternativanlage wieder hergestellt. Allerdings komme es dadurch bei dem Bewertungskalkül zu Unvereinbarkeiten zwischen dem Zähler und dem Nenner (S. 53). Im Unternehmensergebnis, das im Zähler des Bewertungskalküls abgebildet wird, kommt es durch den Ansatz der Besteuerung der Scheingewinne zu einer Minderung des Unternehmenswerts. Wenn diese Steuer im Zähler beachtet werde, müsste sie in gleicher Weise auch im Nenner angesetzt werden. Im Nenner - also beim Kapitalisierungszinssatz - werde eine Inflationsgewinnbesteuerung nicht eingerechnet. Dies müsste jedoch erfolgen, um die Vergleichbarkeit von Zähler und Nenner zu gewährleisten. Diese Ansatz wäre jedoch mit der Herleitung des Risikozuschlags aus vergangenheitsbezogenen Werten nicht vereinbar.
Die Marktrisikoprämie schätzt das Gericht entsprechend seiner bisherigen (in mehreren Entscheidungen vom OLG München gebilligten) Rechtsprechung auf 5 % (S. 70). Auch der Beitrag von Castedello/Jonas/Schieszl/Lechner (Wpg 2018, 806 ff.) rechtfertige nicht die Erhöhung der Marktrisikoprämie auf 5,5 % nach Steuern (S. 73).
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung noch Beschwerde einlegen (über die das OLG München entscheidet).
LG München I, Beschluss vom 26. Juli 2019, Az. 5 HK O 13831/17
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Encavis AG
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Encavis AG (früher: Capital Stage AG):
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle Partnerschaft mbB, 60311 Frankfurt am Main
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