Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Der Vorstand der SPARTA AG hat heute aus Berichten erfahren, dass das Landgericht Köln im Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter bei der AXA Konzern AG eine Erhöhung der Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie beschlossen haben soll. Dies soll einer Erhöhung um 22,73 % bezüglich des für eine Stammaktie gezahlten Betrags (EUR 144,69) bzw. einer Anhebung um 21,43 % hinsichtlich einer Vorzugsaktie (EUR 146,24) entsprechen. Dem Vorstand der SPARTA AG ist der Beschluss bislang noch nicht zugegangen.
Der Vorstand der SPARTA AG hat heute aus Berichten erfahren, dass das Landgericht Köln im Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter bei der AXA Konzern AG eine Erhöhung der Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie beschlossen haben soll. Dies soll einer Erhöhung um 22,73 % bezüglich des für eine Stammaktie gezahlten Betrags (EUR 144,69) bzw. einer Anhebung um 21,43 % hinsichtlich einer Vorzugsaktie (EUR 146,24) entsprechen. Dem Vorstand der SPARTA AG ist der Beschluss bislang noch nicht zugegangen.
Sollte sich die Barabfindung tatsächlich wie vorbezeichnet erhöhen, würde dies bei der SPARTA AG einen Ergebnisbeitrag in Höhe von rund 9 Millionen Euro zuzüglich Zinsen in voraussichtlicher Höhe von rund 5 Millionen Euro, berechnet auf der Grundlage von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9 Millionen Euro seit Mitte 2007, bedeuten.
Nach dem bisherigen Vortrag der Antragsgegnerin AXA S.A., Paris, im vorgenannten Spruchverfahren und der Erfahrung aus anderen Verfahren ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Spruchverfahren mit der Entscheidung des Landgerichts Köln nicht beendet ist, sondern in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht Düsseldorf fortgesetzt werden wird. Darüber hinaus steht auch den anderen Beteiligten des Verfahrens, d.h. den antragstellenden ehemaligen Aktionären der AXA-Konzern AG, das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Ob, wann und in welcher Höhe es zu einer Nachzahlung kommen wird, kann daher aus heutiger Sicht nicht prognostiziert werden.
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