Mittwoch, 3. Juli 2019

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Dresdner Bank AG

Allianz SE
München
ISIN DE0008404005

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Durch Beschluss der Hauptversammlung der Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main, im Jahr 2002 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Dresdner Bank AG gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Barabfindung auf die Hauptaktionärin, die Allianz SE mit Sitz in München, übertragen. Mehrere Antragsteller haben daraufhin ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Dresdner Bank AG (Antragsgegnerin zu 1)) sowie die Allianz SE (Antragsgegnerin zu 2)) eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt.

Das Spruchverfahren ist nunmehr rechtskräftig abgeschlossen. Die Allianz SE macht demgemäß die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen wie folgt bekannt:

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 18. September 2013 (Az. 3-08 O 99/02) über die Anträge mit dem folgenden Tenor entschieden:

„Die Anträge auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem. § 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG anlässlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dresdner Bank AG auf die Antragsgegnerin zu 2) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der Antragsteller zu 1., 6., 17. und 18., die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, hat die Antragsgegnerin zu 2. zu tragen.

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Die Vergütung für den Vertreter der außenstehenden Aktionäre, Rechtsanwalt Andreas Thomas, wird für den ersten Rechtszug auf EUR 6.500,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt.“

Gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main haben mehrere Verfahrensbeteiligte Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (Az. 21 W 68/13) über die Beschwerden mit dem folgenden Tenor rechtskräftig entschieden:

„Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 4) und 5) sowie des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.09.2013 werden verworfen.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6) bis 14), 16); 21), 23) und 25) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.“

München, Juni 2019

Allianz SE
Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 1. Juli 2019

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