Montag, 24. Juni 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: OLG will ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni 2015 die Barabfindung sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40 angehoben (+ 11,11 % gegenüber den angebotenen EUR 47,17), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff-ag-lg.html. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl mehrere Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingelegt.

Das Oberlandesgericht hatte mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Herrn WP Dr. Matthias Popp von Ebner Stolz zum Sachverständigen bestimmt. In dem kürzlich vorgelegten Gutachten vom 19. Dezember 2018 kommen WP Dr. Matthias Popp und Dr. Stephan Eberl auf einen Wert von EUR 53,14 bei einer Ertragswertermittlung ohne Besteuerung von inflationsbedingten Wertsteigerungen. Bei einer nach Ansicht der Sachverständigen sachgerechten Berücksichtigung der Besteuerung der inflationsbedingten Wertsteigerung ergibt sich ein Wert von EUR 52,08 je Dyckerhoff-Aktie. 

Das OLG Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 17. Juni 2019 noch eine ergänzende Stellungnahme angefordert. Der Sachverständige soll sich darin mit den Einwänden der Antragsgegnerin und des gemeinsamen Vertreters auseinandersetzen. Er soll sich insbesondere dazu Stellung nehmen, wie sich das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital in der ewigen Rente unter Berücksichtigung seiner in dem Gutachten berechneten Thesaurierung im Eigenkapital in Höhe von EUR 0,9 Mio. entwickelt und wie ggf. eine Lösung zu Gewährleistung eines - möglichst - konstanten Verhältnisses von Eigen- und Fremdkapital in der ewigen Rente aussehen könnte. Hinsichtlich der Veräußerungsgewinnbesteuerung auf inflationsbedingte Wertsteigerung soll er kurz zu dem vom gemeinsamen Vertreter vorgelegten Privatgutachten von IVC Stellung nehmen.  

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 121/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young GmbH, Stuttgart
Prüferin: RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, Hamburg

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