von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Travel Viva AG hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth nach zahlreichen Verlegungen auch den zuletzt anberaumten Verhandlungstermin am 3. Mai 2018 abgesetzt.
Das OLG München hat nunmehr mit Beschluss vom 13. Juni 2019 das mit Beschluss vom 30. Juli 2018 angeordnete Ruhen des Verfahrens für beendet erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG die Verfügung des LG Nürnberg-Fürth zur Vorschussanforderung für die Vergütung der gemeinsamen Vertreterin aufgehoben. Diese hat die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen.
Das OLG verweist auf die Entscheidung des BGH vom 19. Januar 2019 zu Az. II ZB 2/16 (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/03/keine-unterbrechung-eines.html), wegen deren Vorgreiflichkeit man das Ruhen angeordnet hatte. Bei der Vergütungsforderung des gemeinsamen Vertreters handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern lediglich um eine (nicht abgesicherte) Insolvenzforderung. Dies gelte auch für die vorliegende Konstellation der Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses. Ansonsten fände eine Vorwegbefriedigung statt, für die es keine sachliche Rechtfertigung gäbe.
Das OLG München hat nunmehr mit Beschluss vom 13. Juni 2019 das mit Beschluss vom 30. Juli 2018 angeordnete Ruhen des Verfahrens für beendet erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG die Verfügung des LG Nürnberg-Fürth zur Vorschussanforderung für die Vergütung der gemeinsamen Vertreterin aufgehoben. Diese hat die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen.
Das OLG verweist auf die Entscheidung des BGH vom 19. Januar 2019 zu Az. II ZB 2/16 (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/03/keine-unterbrechung-eines.html), wegen deren Vorgreiflichkeit man das Ruhen angeordnet hatte. Bei der Vergütungsforderung des gemeinsamen Vertreters handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern lediglich um eine (nicht abgesicherte) Insolvenzforderung. Dies gelte auch für die vorliegende Konstellation der Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses. Ansonsten fände eine Vorwegbefriedigung statt, für die es keine sachliche Rechtfertigung gäbe.
Über das Vermögen der Travel Viva GmbH hatte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen des Zusammenbruchs der UNISTER-Gruppe 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 403 IN 1494/16). Als Antragsgegner wird nunmehr der Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, 04109 Leipzig, geführt.
Nach der derzeitigen (unzureichenden) gesetzlichen Regelung sind durch die von der Hauptaktionärin bei einem Squeeze-out zu erbringenden Bankgarantie nur die Ansprüche auf Zahlung des (einseitig festgelegten) Barabfindungsbetrags abgesichert, nicht aber Nachbesserungsansprüche bei einer (hier zu erwartenden) gerichtlichen Anhebung des Barabfindungsbetrags.
OLG München, Beschluss vom 13. Juni 2019, Az. 31 Wx 211/18 (Vorschussanforderung für die gemeinsame Vertreterin)
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8098/14
Eckert u.a. ./. Rechtsanwalt Prof. Dr. Flöther als Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH (früher: Travel Viva Holding AG)
65 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, 70597 Stuttgart
Nach der derzeitigen (unzureichenden) gesetzlichen Regelung sind durch die von der Hauptaktionärin bei einem Squeeze-out zu erbringenden Bankgarantie nur die Ansprüche auf Zahlung des (einseitig festgelegten) Barabfindungsbetrags abgesichert, nicht aber Nachbesserungsansprüche bei einer (hier zu erwartenden) gerichtlichen Anhebung des Barabfindungsbetrags.
OLG München, Beschluss vom 13. Juni 2019, Az. 31 Wx 211/18 (Vorschussanforderung für die gemeinsame Vertreterin)
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8098/14
Eckert u.a. ./. Rechtsanwalt Prof. Dr. Flöther als Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH (früher: Travel Viva Holding AG)
65 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, 70597 Stuttgart
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