Freitag, 21. Juni 2019

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der SinnerSchrader AG als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht Hamburg erstinstanzlich die Spruchanträge auf Anhebung von Abfindung und Ausgleich zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_24.html. Gegen den Ende Mai 2019 zugestellten Beschluss vom 26. April 2019 sind mehrere Antragsteller in die Beschwerde gegangen. Über diese wird das OLG Hamburg entscheiden.

Die Antragsgegnerin hat kürzlich für das Delisting der SinnerSchrader-Aktien in ihrem Interesse EUR 12,80 je Aktie angeboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/06/erganztes-delisting-angebot-fur-aktien.html. Für den verfahrensgegenständlichen BuG hatte sie lediglich EUR 10,21 angeboten.

LG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2019, Az. 403 HKO 10/18
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71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, c/o CausaConsilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Accenture Digital Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 60311 Frankfurt am Main

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