Hans-Dieter Lorenz
München
Bekanntmachung des gerichtlichen Teil-Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-out) der früheren Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG gemäß §§ 327a ff. AktG
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren bei dem Landgericht München I, 5 HKO 4594/17, zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG gibt der Antragsgegner, Herr Hans-Dieter Lorenz, München, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgericht München I vom 16. Mai 2019 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:
Landgericht München I
Az: 5 HKO 4594/17
In dem Spruchverfahren
1. [.] bis 75. [.]
Antragsteller
Zustellungsbevollmächtigte: [.]
Verfahrensbevollmächtigte: [.]
gegen
Lorenz, Hans-Dieter, München
Antragsgegner
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf
Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwalt Dr. Wirth, Andreas, München
wegen Barabfindung
erlässt das Landgericht München I - 5. Kammer für Handelssachen - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek am 16.05.2019 folgenden
Beschluss
I. Es wird festgestellt, dass die Antragsteller zu 1) bis 4) und 12) bis 75), der Antragsgegner und der gemeinsame Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre durch Einreichung von Schriftsätzen (.) den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 12.3.2019 (Bl. 303/307 d.A.) angenommen und daher den nachfolgenden (Teil-)Vergleich abgeschlossen haben:
Präambel:
Die Hauptversammlung der Ariston Real Estate AG vom 29.12.2016 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Hans-Dieter Lorenz gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 1,04 je auf den Namen lautende Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 7.3.2017 in das Handelsregister eingetragen.
Insgesamt 74 Antragsteller haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, das gewählte Net Asset Value-Verfahren stelle sich als ungeeignet für die Ermittlung des Unternehmenswertes dar; vielmehr müsse der Ertragswert zugrunde gelegt werden. In jedem Fall aber seien die angesetzten Werte für die einzelnen Immobilien in Bremen, in Freising, in Brandenburg, in Ansbach und in Bonn deutlich zu niedrig angesetzt mit Blick auf die aktuelle Lage am Immobilienmarkt. Der Ansatz des Barwerts der Verwaltungskosten müsse deutlich reduziert werden. Ebenso hätten die in erheblicher Höhe vorhandenen Verlustvorträge berücksichtigt werden müssen.
Der Antragsgegner stellt die Zulässigkeit der Anträge nicht mehr infrage, hält aber den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die angewandte Net Asset Value-Methode werde in der Rechtsprechung und der betriebswirtschaftlichen Literatur als zur Ermittlung des Werts einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft geeignet anerkannt. Der Wert der einzelnen Immobilien sei von unabhängigen Sachverständigen ermittelt worden, an deren Qualifikation kein Zweifel bestehe. Bei den Verwaltungskosten handele es sich nicht um Bewirtschaftungskosten der Immobilien, sondern um die notwendigen Kosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Ariston Real Estate in dem vom Management geplanten Umfang, der in Abzug gebracht werden müsse. Verlustvorträge seien mangels Verkehrsfähigkeit beim Net Asset Value-Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Beteiligten schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens auf Vorschlag des Gerichts folgenden
Vergleich:
I.
1. Die gezahlte Barabfindung von EUR 1,04 je Namensaktie wird auf EUR 1,45 je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von EUR 0,41 je Aktie ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 29.12.2016 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
2. Im Gegenzug verzichten die diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller hiermit auf sämtliche etwa darüber hinausgehende Ansprüche auf Leistung einer angemessenen Barabfindung. Dieser Verzicht bleibt unabhängig davon wirksam, zu welchem Ergebnis das möglicherweise fortgesetzte Spruchverfahren mit nicht diesem Vergleich beitretenden Beteiligten kommen wird.
3. Für die von dem gemeinsamen Vertreter vertretenen ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG erstreckt sich dieser Verzicht nicht auf die Fälle, in denen das Gericht in dem möglicherweise fortgesetzten Spruchverfahren eine Sachentscheidung mit einer höheren als der hier vereinbarten Barabfindung trifft. Eine Sachentscheidung ist hierbei nur eine solche, die auf einer weiteren Aufklärung der für den Unternehmenswert maßgebenden Umstände (insbesondere neue Tatsachen/weitere Sachverständigengutachten) oder auf rechtlichen Gesichtspunkten beruht. Im Falle einer solchen höheren Sachentscheidung erfolgt die Auszahlung des Differenzbetrages durch den Antragsgegner an die betreffenden Minderheitsaktionäre spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in entsprechender Anwendung der Ziffern I.4 und I.5 dieses Vergleichs.
4. Der Erhöhungsbetrag wird zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII. zur Zahlung fällig und den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Ariston Real Estate AG, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Berechtigte Minderheitsaktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII. erhalten haben, werden gebeten, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages samt Zinsen bei der Zentralen Abwicklungsstelle gemäß Ziffer II.1. geltend zu machen.
5. Die Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages samt Zinsen erlöschen sechs Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII. bekannt gemacht worden sind, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit Ziffer I.2. geltend gemacht worden sind. In letzterem Fall verjähren die Ansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII.
II.
1. Mit der Zahlung des Erhöhungsbetrages samt Zinsen wird die biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Frankfurt am Main, oder ein anderes von dem Antragsgegner zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt ("Zentrale Abwicklungsstelle"). Details zur Zentralen Abwicklungsstelle und deren genaue Postadresse werden in den Abwicklungshinweisen gemäß Ziffer VII. veröffentlicht.
2. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG kosten-, provisions- und spesenfrei.
III.
1. Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren in Bezug auf diejenigen Antragsteller beendet, die diesem Vergleich zugestimmt haben. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
2. Die Anträge mit den darin enthaltenen Rügen der dem Vergleich zustimmenden Antragsteller gelten als mit Wirksamwerden dieses Vergleichs zurückgenommen. Diese Antragsteller nehmen vorsorglich ihre Anträge mit den darin enthaltenen Rügen zurück. Der Antragsgegner stimmt der Rücknahme der Anträge zu.
IV.
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG mit Ausnahme der Antragsteller in diesem Spruchverfahren, die diesem Vergleich nicht zustimmen. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).
V.
[.]
VI.
1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren und diesem Vergleich einschließlich etwaige Ansprüche nach § 327b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.
2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Der Antragsgegner versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der Ariston Real Estate AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.
4. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht München I zuständig, soweit gesetzlich zulässig.
VII.
[.]
Abwicklungshinweise / Technische Abwicklung der Nachbesserung
Im Rahmen des aktienrechtlichen Spruchverfahrens wurde mit dem oben wiedergegebenen Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Mai 2019 die von Herrn Hans-Dieter Lorenz für die Übertagung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG auf den Hauptaktionär Hans-Dieter Lorenz zu zahlende Barabfindung von EUR 1,04 um EUR 0,41 (der "Erhöhungsbetrag") auf EUR 1,45 je Stückaktie erhöht.
Der Erhöhungsbetrag von EUR 0,41 je Stückaktie der Ariston Real Estate AG ist für den Zeitraum vom 29. Dezember 2016 (erster Tag des Zinslaufs) bis einschließlich dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlicher Auszahlungstag 02.07.2019) mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
Als Zentralabwicklungsstelle für die Auszahlung des Erhöhungsbetrags inkl. der Zinsen fungiert die flatex Bank AG, Frankfurt am Main.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG auf den Hauptaktionär abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrages nichts zu veranlassen.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis drei Monate nach Bekanntmachung des vorstehend veröffentlichten Vergleichs und der Abwicklungshinweise den Erhöhungsbetrag nicht erhalten haben, werden gebeten, sich unter Vorlage einschlägiger Unterlagen zum Nachweis der abfindungsberechtigten Aktien möglichst umgehend an die Zentralabwicklungsstelle (flatex Bank AG, Abt. Capital Markets, Hammfelddamm 4, 41460 Neuss, Fax +49 2156-4920299) zu wenden. Dieser Nachweis hat durch Bankabrechnung oder Bankbestätigung zu erfolgen und muss den Namen des nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionärs, die Depotnummer(n), die Stückzahl der abfindungsberechtigten Aktien, sowie den Namen und die Bankleitzahl / den BIC des ehemals depotführenden Kreditinstituts enthalten. Mit der Übersendung des Nachweises ist zugleich das Einverständnis verbunden, dass diese Daten an Dritte weitergegeben werden, die mit der banktechnischen Abwicklung betraut werden.
Bei Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Alle Zahlungen im Rahmen der Zahlung des Erhöhungsbetrages sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG kosten- und provisionsfrei.
Hans-Dieter Lorenz
Juni 2019
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Anmerkung der Redaktion: Das Spruchverfahren ist nach einem Vergleich mit den noch verbliebenen Antragstellern abgeschlossen.
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