Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger rät allen verbliebenen Minderheitsaktionären der Diebold Nixdorf AG, ihre Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einzureichen. Dies ist die aus Sicht der SdK wirtschaftlich sinnvollste Alternative.
Nachdem auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 14.03.2019 der Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 54,80 Euro beschlossen wurde, bestehen für die Minderheitsaktionäre nunmehr grundsätzlich drei Handlungsalternativen. Sie können entweder passiv bleiben und auf eine Nachbesserung im Rahmen eines (zum Squeeze-Out gehörigen) Spruchverfahrens hoffen, wobei die SdK die Wahrscheinlichkeit einer signifikanten Nachbesserung in einem derartigen Spruchverfahren für gering einschätzt. Alternativ können die Aktien auch an der Börse zu Kursen von aktuell ca. 59 Euro verkauft werden.
Als dritte und aus Sicht der SdK wirtschaftlich sinnvollste Option rät die SdK dazu, die Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einzureichen. Aktionäre würden sich damit die Möglichkeit einer Nachbesserung in einem (zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gehörigen) Spruchverfahren beibehalten und zugleich von einer erhöhten Abfindung von 57,78 Euro inkl. aufgelaufener Zinsen profitieren. Zudem hat sich die Gesellschaft zur Gewährung einer „Einreichprämie“ verpflichtet, sofern das Spruchverfahren eine Nachbesserung von weniger als 0,48 Euro ergeben sollte.
Die Gesellschaft hat auf der Hauptversammlung auf entsprechende Nachfrage hin geantwortet, dass die Berechtigung zur Einreichung der Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch bis zu 2 Monate nach Wirksamwerden der Verschmelzung bestehe.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK bei Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 10. April 2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Nachdem auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 14.03.2019 der Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 54,80 Euro beschlossen wurde, bestehen für die Minderheitsaktionäre nunmehr grundsätzlich drei Handlungsalternativen. Sie können entweder passiv bleiben und auf eine Nachbesserung im Rahmen eines (zum Squeeze-Out gehörigen) Spruchverfahrens hoffen, wobei die SdK die Wahrscheinlichkeit einer signifikanten Nachbesserung in einem derartigen Spruchverfahren für gering einschätzt. Alternativ können die Aktien auch an der Börse zu Kursen von aktuell ca. 59 Euro verkauft werden.
Als dritte und aus Sicht der SdK wirtschaftlich sinnvollste Option rät die SdK dazu, die Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einzureichen. Aktionäre würden sich damit die Möglichkeit einer Nachbesserung in einem (zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gehörigen) Spruchverfahren beibehalten und zugleich von einer erhöhten Abfindung von 57,78 Euro inkl. aufgelaufener Zinsen profitieren. Zudem hat sich die Gesellschaft zur Gewährung einer „Einreichprämie“ verpflichtet, sofern das Spruchverfahren eine Nachbesserung von weniger als 0,48 Euro ergeben sollte.
Die Gesellschaft hat auf der Hauptversammlung auf entsprechende Nachfrage hin geantwortet, dass die Berechtigung zur Einreichung der Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch bis zu 2 Monate nach Wirksamwerden der Verschmelzung bestehe.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK bei Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 10. April 2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen