Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA Paderborn Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der Diebold Nixdorf AG, Paderborn
Die Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA, Paderborn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 13066 („Gesellschaft“), und die Diebold Nixdorf AG, Paderborn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 6846, haben am 31. Januar 2019 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit welchem die Diebold Nixdorf AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 78, 60 ff. UmwG auf die Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewährung. Der Verschmelzungsvertrag enthält unter anderem gemäß §§ 78, 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Diebold Nixdorf AG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der Diebold Nixdorf AG vom 14. März 2019 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien (ISIN DE000A0CAYB2) der Minderheitsaktionäre auf die Gesellschaft als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 78, 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Diebold Nixdorf AG wurde am 10. Mai 2019 in das Handelsregister der Diebold Nixdorf AG beim Amtsgericht Paderborn unter HRB 6846 mit einem Vermerk nach §§ 78, 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG eingetragen, dass dieser erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Gesellschaft wirksam wird. Die Verschmelzung wurde am 10. Mai 2019 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Paderborn unter HRB 13066 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Gesellschaft übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG eine von der Gesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 54,80 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Diebold Nixdorf AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Dortmund ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 40213 Düsseldorf, geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Diebold Nixdorf AG in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (abrufbar unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
UniCredit Bank AG, München,
zentralisiert. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 78, 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f Satz 2 AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 78, 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Diebold Nixdorf AG gewährt werden.
Die Notierung der Aktien der Diebold Nixdorf AG (ISIN DE000A0CAYB2) im regulierten Markt / General Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie an den anderen Börsen, an denen die Aktien der Diebold Nixdorf AG in den Freiverkehr einbezogen sind, wird unverzüglich nach Wirksamwerden der Verschmelzung ausgesetzt. Die Notierung der Aktien der Diebold Nixdorf AG im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie an den anderen Börsen wird anschließend zeitnah eingestellt.
Paderborn, im Mai 2019
Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Mai 2019
Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.
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