KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH
Zwingenberg
Bekanntmachung der KSR Kuebler Niveau Messtechnik GmbH (vormals: KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG) gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) über die Beendigung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem zwischen der KSR Kuebler Niveau Messtechnik AG und der Celbar GmbH am 30.09./01.10.2009 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe unter Az.12 W 2/17 in dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und der angemessenen baren Zuzahlung am 05.10.2018 über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 20.07.2015 Az. 24 AktE 12/09 entschieden hat, macht die Geschäftsführung der Rechtsnachfolgerin der KSR Kuebler Niveau Messtechnik AG hiermit die nachfolgende gerichtliche Entscheidung gemäß § 14 SpruchG bekannt:
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1) - 25) (...)
- Antragsteller -
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -
27) Ralf-Dietmar Härer, Mannheim
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -
gegen
Celbar GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Alexander Wiegand, Alexander-Wiegand-Straße 30, 63911 Klingenberg
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl & Partner, München
wegen Antrag gem. §§ 304, 305 AktG
hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Auracher und den Handelsrichter Dr. Guldan am 20.07.2015 beschlossen:
1.) Die Abfindung gemäß § 5 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages vom 30.09./01.10.2009 zwischen der KSR Kuebler Niveau- und Messtechnik AG und der Celbar GmbH/Klingenberg wird auf 2,86 € je Stückaktie festgesetzt.
2.) Der Ausgleich gemäß § 4 des genannten Vertrages wird auf 0,24 € je Stückaktie festgesetzt abzüglich Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs.
3.) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
4.) Der Geschäftswert wird auf 298.554,90 € festgesetzt.
Hinweis:
Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betroffenen ehemaligen Anteilsinhaber der KSR Kuebler Niveau- und Messtechnik AG erläutert, wird zeitnah im Bundesanzeiger erfolgen.
Zwingenberg, im Mai 2019
KSR Kuebler Niveau Messtechnik GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Mai 2019
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